Problem - Abschleppfälle
Problem - Abschleppfälle
Im Rahmen des mehraktigen Vollstreckungsverfahrens kann sich das Problem der Abschleppfälle stellen. Insbesondere ist fraglich, ob diese Abschleppfälle den Fall einer Sicherstellung betreffen oder ob Abschleppfälle in das mehraktige Vollstreckungsverfahren fallen.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht behandelt die Abschleppfälle stets als Sicherstellung, also als Standardmaßnahme mit Vollstreckungselement.
II. Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht differenziert nach dem Verbringungsort. Werde das Fahrzeug an einen Verwahrplatz verbracht, liege eine Sicherstellung vor. Werde das Fahrzeug lediglich auf einen nahegelegenen freien Parkplatz umgesetzt, sei eine Ersatzvornahme gegeben.
III. Andere Ansicht (h. M.)
Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass Abschleppfälle immer eine vollstreckungsrechtliche Maßnahmen in Gestalt einer Ersatzvornahme beträfen.
IV. Stellungnahme
Die herrschende Meinung wird damit begründet, dass dies zur Vermeidung der Schwächen der anderen Auffassungen führe. Die erste andere Ansicht überdehne den Begriff der Sicherstellung. Diese bedeute eigentlich „Gefahrenabwehr durch Gewahrsamsbegründung“. Bei einem Abschleppvorgang löse der Gewahrsam jedoch die Gefahr ab, denn die Gefahr sei der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Bei Entfernung bestehe kein Verstoß mehr, sodass der Gewahrsam nicht mehr erforderlich sei, um die Gefahr abzuwenden. Die zweite Ansicht gelange hingegen zu Zufallsergebnissen. Die rechtliche Würdigung könne jedoch nicht davon abhängen, ob sich in der Nachbarschaft ein freier Parkplatz befinde. Nach der herrschenden Meinung gilt eine Ausnahme in den Fällen, in denen eine über das fehlerhafte Abstellen hinausgehende Gefahr vorliegt. Beispiele: Bombe im Auto, Öl läuft aus. Diese Abschleppfälle beträfen eine Sicherstellung, da die Gefahr durch die Gewahrsamsbegründung beseitigt werden solle.