Problem - Abgrenzung Mittäterschaft-Beihilfe

Problem – Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe

Das Problem der Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe stellt sich im Rahmen der gemeinsamen Tatausführung. Dies ist allerdings ein sogenanntes Scheinproblem, da beide Auffassungen in der Regel zu gleichen Ergebnissen kommen.

I. Tatherrschaftslehre (h.L.)

Die herrschende Lehre nimmt eine Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe über das Kriterium der Tatherrschaft. Täter, und damit Mittäter, ist, wer Tatherrschaft hat. Diese hat wiederum derjenige, der das Geschehen steuernd, lenkend in den Händen hält. Dies ist natürlich derjenige, der den Schuss abgibt, aber auch derjenige, der daneben steht und jederzeit eingreifen könnte oder auch derjenige, der im Auto sitzt, die Straße im Blick hat und das Opfer jederzeit warnen könnte. Die Tatherrschaftslehre ist mithin eine objektive Theorie.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH nimmt eine Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe hingegen anhand eines subjektiven Kriteriums, nämlich anhand des Täterwillens vor. Den Täterwillen macht der BGH jedoch anhand spezieller Indizien fest. Maßgeblich für das Vorliegen von Mittäterschaft ist damit das Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft. Mithin grenzt diese Theorie Mittäterschaft und Beihilfe zwar über den Täterwillen subjektiv ab, gelangt jedoch über den Umweg der Indizien zur Tatherrschaft. Im Übrigen müssen nicht kumulativ alle drei Voraussetzungen vorliegen. Es genügt vielmehr, wenn ein Indiz vorliegt, sofern dieses der Tat ihr Gepräge gibt. Beide Theorien gelangen daher regelmäßig zum gleichen Ergebnis. Die einzige Ausnahme liegt im Bereich der Unterlassungsnebentäterschaft, welche gesondert erörtert wird.

 

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