Problem - Abgrenzung Art. 14 I 2 - Art. 14 III GG

Problem – Abgrenzung Art. 14 I 2 – Art. 14 III GG

Im Rahmen der Eigentumsgarantie kann sich bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung das Problem der Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG stellen. Hierbei geht es um die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und der Enteignung andererseits. Dies betrifft die Fälle, in denen es um eine mögliche Aufopferungsenteignung geht. Dies sind Eingriffe, die zwar nicht die Eigentumsposition entziehen, die aber so schwerwiegend sind, dass sie einer Enteignung gleichkommen.

I. Sonderopfertheorie

Eine Ansicht, die sogenannte Sonderopfertheorie, macht die Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG davon abhängig, ob die Regelung bestimmte Regelungsadressaten im Verhältnis zu anderen Regelungsadressaten besonders treffe. Bei dieser Abgrenzung wird ein Vergleichsmaßstab i.S.v. Art. 3 GG herangezogen. Eine Enteignung i.S.e. Aufopferungsenteignung liege dann vor, wenn die Regelung bestimmte Regelungsadressaten im Verhältnis zu anderen Regelungsadressaten besonders treffe.

II. Schweretheorie

Eine andere Ansicht nimmt eine Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG in Form der Schweretheorie vor. Danach sei eine Enteignung in Gestalt einer Aufopferungsenteignung gegeben, wenn die Regelung die Regelungsadressaten für sich genommen schwer treffe. Die Abgrenzung wird somit anhand der Wirkungen der Maßnahme vorgenommen.

III. Formelle Theorie (h.M.)

Die herrschende Meinung beurteilt die Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG anhand einer formellen Theorie. Sie nimmt eine Aufopferungsenteignung an, wenn der Gesetzgeber objektiv eine Enteignung gewollt habe, was anhand formeller objektiver Kriterien zu bestimmen sei. Indiz für eine gewollte Enteignung sei das Vorhandensein einer Entschädigungsregelung. Wenn der Gesetzgeber eine Entschädigungsregelung vorsehe, sei er davon ausgegangen, eine Enteignung zu regeln. Umgekehrt geht dies nicht, denn der Gesetzgeber könnte eine Entschädigungsregelung lediglich vergessen haben. Indiz für eine gewollte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei die abstrakt-generelle Neuregelung eines Teilrechtsgebiets. Wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Teilrechtsgebiet neu justiere, spreche das dafür, dass der Gesetzgeber nur Inhalt und Schranken des Eigentums neu regeln wollen würde. Dies kann oft bereits am Namen des Gesetzes erkannt werden. Beispiel: Mietrechtsverbesserungsgesetz. Gestaltet der Gesetzgeber das Mietrecht dahingehend neu, dass es mieterfreundlicher wird, hat das zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Eigentümer der Mietwohnungen. Für eine Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG nach der formellen Theorie spreche die Vermeidung der Unbestimmtheit der anderen Auffassungen. Es sei nur sehr schwer zu beurteilen, wann ein Opfer besonders oder schwer sei. Dahingegen könne man schnell erkennen, ob eine Entschädigungsregelung vorhanden sei oder ein Teilrechtsgebiet neu geregelt werden solle.

 

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