Primäraufrechnung

1) Prozessaufrechnung als Primäraufrechnung

Die Prozessaufrechnung spielt eine erhebliche Rolle in den Examensklausuren, und zwar sowohl in der Anwaltsklausur auf Beklagtenseite als auch im Urteil.

1. Prozessaufrechnung

Unter einer Prozessaufrechnung wird nur eine solche Aufrechnung verstanden, die erstmals im Prozess, also nach Rechtshängigkeit erklärt wird. Hat der Beklagte dagegen bereits vorprozessual wirksam aufgerechnet, ist die Klageforderung zu diesem Zeitpunkt erloschen (§ 389 BGB), was der Beklagte im Prozess als rechtsvernichtende Einwendung vorbringen wird.

Die Prozessaufrechnung ist ein erledigendes Ereignis, da es insoweit nicht auf die vorprozessual bestehende Aufrechnungslage, sondern allein auf die Erklärung ankommt. Für die Einzelheiten wird auf den Exkurs zur einseitigen Erledigung verwiesen.

Sehr wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Primär- und der Hilfsaufrechnung.

Bei der Primäraufrechnung verteidigt sich der Beklagte gegen die Klage nur mit der Gegenforderung. Bei der Hilfsaufrechnung macht er dagegen weitere Verteidigungsmittel geltend; sie steht deshalb unter der Bedingung, dass diese Verteidigungsmittel nicht durchgreifen. Die Einzelheiten werden im Exkurs zur Hilfsaufrechnung dargestellt. Ob der Beklagte primär oder nur hilfsweise aufrechnet, muss in der Urteilsklausur durch Auslegung ermittelt werden: Im Zweifel solltest du von einer Hilfsaufrechnung ausgehen.

2. Wirksamkeit der Prozessaufrechnung

Die Prozessaufrechnung ist wirksam, wenn sowohl die prozessualen als auch die materiellen Voraussetzungen vorliegen. So muss sie bspw. vor dem Landgericht durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die Klageforderung kann die Aufrechnung zurückgenommen werden. Sie wird dann auch materiell unwirksam.

3. Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO)

Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erlischt die Gegenforderung, wenn das Gericht entscheidet, dass sie nicht besteht. Hierunter fällt nach Auffassung des BGH auch die Zurückweisung der Gegenforderung wegen Präklusion oder wegen mangelnder Substanziierung (BGH VII ZR 4/13).

Hält das Gericht die Aufrechnung für unzulässig, weil bspw. ein Aufrechnungsverbot besteht, bleibt die Gegenforderung bestehen.

Der BGH wendet § 322 Abs. 2 ZPO auch dann an, wenn das Gericht die Aufrechnung für durchgreifend erachtet, auch wenn die Gegenforderung in diesem Fall bereits nach § 389 BGB erlischt. Wichtig ist diese Auffassung für § 45 Abs. 3 GKG: Danach wird für den Gebührenstreitwert der Wert der Gegenforderung dem Wert der Klageforderung hinzugerechnet, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Eine Addition findet also auch dann statt, wenn die Gegenforderung bestand.

4. Primäraufrechnung in der Urteilsklausur

Die Primäraufrechnung bringt nur wenige Besonderheit für die Urteilsklausur mit.

a) Relation

In der Relation prüfst du zunächst, ob die Klage schlüssig ist. Im Anschluss prüfst du, ob die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist. Wie unter 1. gezeigt, musst du dabei sicher sein, dass es sich um eine Primär- und nicht um eine Hilfsaufrechnung handelt.

b) Tenor

Im Tenor zur Hauptsache und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gibt es keine Besonderheiten zu beachten.

Wird die Klage aufgrund der Aufrechnung nur teilweise abgewiesen, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO. Hierzu musst du die Kostenquote ermitteln, und zwar nach dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens der Parteien zum Gebührenstreitwert. Dabei kommt es auf die Gegenforderung nicht an, sie bleibt also für die Streitwertberechnung außer Betracht.

c) Tatbestand

  • Einleitungssatz

  • Unstreitiges Parteivorbringen zur Klageforderung

  • Unstreitiges Parteivorbringen zur Gegenforderung

  • Überleitungssatz

  • Streitiges Klägervorbringen zu den Voraussetzungen der Klageforderung

  • Anträge

  • Aufrechnungserklärung des Beklagten (Indikativ Perfekt)

  • Streitiges Beklagtenvorbringen zu den Voraussetzungen der Gegenforderung

  • Streitiges Klägervorbringen zur Gegenforderung

  • Prozessgeschichte

d) Entscheidungsgründe

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 Euro aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3 BGB. (…)

2. Der Anspruch ist nicht durch die Prozessaufrechnung der Beklagten erloschen, denn die Gegenforderung besteht nicht. (…)

oder

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 Euro aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3 BGB. Ein solcher Anspruch war zwar zunächst entstanden, ist jedoch durch die Prozessaufrechnung der Beklagten erloschen (§ 389 BGB). Die Beklagte hatte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB. (…)