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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 5 VersammlG
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
- 1.
- der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
- 2.
- der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
- 3.
- Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
- 4.
- Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
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§ 15 VersammlG
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
- 1.
- die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
- 2.
- nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
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§ 5 VersammlG
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
- 1.
- der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
- 2.
- der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
- 3.
- Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
- 4.
- Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
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§ 15 VersammlG
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
- 1.
- die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
- 2.
- nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
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§ 11 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr eine Person vorladen, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann.
(2) Die Vorführung ist nur zulässig, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für das Leben einer Person erforderlich sind. Andernfalls darf die Vorladung nur mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
(3) Auf die persönlichen Verhältnisse des Vorgeladenen soll Rücksicht genommen werden.
(4) § 23 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) finden keine Anwendung.
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§ 12 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, eine Person anzuhalten und ihre Personalien festzustellen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Die angehaltene Person darf zur Dienststelle gebracht werden, wenn ihre Personalien auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind.
(3) Der angehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Feststellung der Personalien erforderlich sind.
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§ 12a SOG
Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
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§ 13 SOG
(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht,
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 12a durchzusetzen,
4. unerlässlich ist, um ein Betretungsverbot, ein Aufenthaltsverbot, ein Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 12b durchzusetzen oder
5. unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme der Person nach § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig wäre.
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, dürfen in Gewahrsam genommen werden, um sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, darf in Gewahrsam genommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden.
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§ 14 SOG
(1) Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist
a) zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung;
b) zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person,
c) zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache.
Ein verbotswidrig abgestelltes oder liegen gebliebenes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.
(2) Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Die Verwahrung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach §§ 8 und 9 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
(4) Nach Ablauf eines Jahres seit der Sicherstellung darf die Sache verwertet werden. Die Sache darf vorher verwertet werden, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung die Sache innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abholt oder wenn der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(5) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Sie darf in anderer Weise verwertet werden, wenn der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt oder wenn die öffentliche Versteigerung aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so ist ihr freihändiger Verkauf (§ 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu diesem Preis zulässig. Der Erlös aus der Verwertung ist nach Abzug der Kosten für die Verwahrung und Verwertung an den Berechtigten auszukehren. Der Anspruch auf Auskehrung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
a) wenn die Sache verwertet werden darf, die Verwertung aber nicht möglich ist;
b) sobald feststeht, daß im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.
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Art 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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§ 16 SOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet die nach § 14 Absatz 1 Buchstabe a sichergestellt werden darf,
3. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
4. das zu Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 3 und 4 zulässig.
(4) Wohnungen dürfen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich gesuchte Straftäter verbergen,
2. es sich um Schlupfwinkel im Sinne von § 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung handelt.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen in Zusammenhang steht, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeiten sowie in der Zeit, in der sich Kunden, Arbeitnehmer oder andere Personen dort aufhalten, betreten werden. Dies gilt nicht, wenn diese Räume für einen sachlich und personell eng abgegrenzten Personenkreis bestimmt und Vorkehrungen getroffen sind, die andere am Betreten hindern.
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Art 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 8 SOG
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so ist die Maßnahme gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer gerichtet werden, sofern sein Aufgabenkreis die Personensorge, die Aufsicht über die Person oder den Bereich, auf den die Maßnahme gerichtet ist, umfasst.
(3) Hat jemand eine Person zu einer Verrichtung bestellt und wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Ausführung der Verrichtung gefährdet oder gestört, so darf sich die Maßnahme auch gegen ihn richten.
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§ 9 SOG
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gefährdet oder gestört, so ist die Maßnahme gegen den Eigentümer der Sache zu richten. Ist die Sache herrenlos, darf die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Die Maßnahme darf sich auch gegen denjenigen richten, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt oder der sein Eigentum nach den §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein verantwortlich.
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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
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§ 8 SOG
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so ist die Maßnahme gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer gerichtet werden, sofern sein Aufgabenkreis die Personensorge, die Aufsicht über die Person oder den Bereich, auf den die Maßnahme gerichtet ist, umfasst.
(3) Hat jemand eine Person zu einer Verrichtung bestellt und wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Ausführung der Verrichtung gefährdet oder gestört, so darf sich die Maßnahme auch gegen ihn richten.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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Art 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 9 SOG
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gefährdet oder gestört, so ist die Maßnahme gegen den Eigentümer der Sache zu richten. Ist die Sache herrenlos, darf die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Die Maßnahme darf sich auch gegen denjenigen richten, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt oder der sein Eigentum nach den §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein verantwortlich.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.