Pflichten im Pauschalreisevertrag
1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2
Prüfungsschema: Pflichten im Pauschalreisevertrag
I. Reiseveranstalter
- Verschaffung einer Pauschalreise
- d. h. Kombination von min. zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen i. S. d. § 651a III BGB
- Neben Beförderungs-, Beherbergungsleistungen und Vermietung von Autos, auch andere touristische Leistungen (wenn sie nicht weniger als 25% des Gesamtpreises ausmachen), § 651a IV BGB
- Auch bei Click-Through-Buchungen mittels Online-Buchungsverfahren, § 651c I BGB
- Reiseveranstalter, der Paket zusammenstellt, kann auch Luftfahrtunternehmen oder Touristik-Information sein, auch Reisebüro und zwar schon bei einheitlicher Buchung und Zahlungsverpflichtung, § 651 I 2 BGB
- Reiseveranstalter, der Paket zusammenstellt, kann auch Luftfahrtunternehmen oder Touristik-Information sein, auch Reisebüro und zwar schon bei einheitlicher Buchung und Zahlungsverpflichtung, § 651b I 2 BGB
- Ausführung durch Leistungserbringer (= Erfüllungsgehilfe)
- Informationspflicht, § 651d I BGB, Art. 250 §§ 1-3 EGBGB
- Mangelfreiheit, § 651i I BGB
II. Reisender
- Zahlung des Reisepreises, § 651a I 2 BGB
- Fälligkeit, § 646 BGB analog