Pflichten im Arbeitsverhältnis

Überblick - Pflichten im Arbeitsverhältnis

Die Pflichten im Arbeitsverhältnis betreffen die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

I. Arbeitnehmer

1. Arbeitspflicht

Zunächst gehört zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis die Arbeitspflicht. Diese ist die Hauptleistungspflicht. Der Arbeitgeber kann mithin vom Arbeitnehmer verlangen, dass er arbeitet. Anspruchsgrundlage ist § 611a I 1 BGB. Zu dieser Pflicht im Arbeitsverhältnis gehört im Zweifel auch, dass der Arbeitnehmer die Arbeit höchstpersönlich durchführt, vgl. § 613 BGB. Dies kann jedoch auch abweichend vereinbart werden. Die Arbeitspflicht wird im Übrigen durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Da nicht alles im Arbeitsvertrag geregelt ist, teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Einzelheiten mit und diese werden dann Inhalt der Pflichten, § 611a I 2 BGB/§ 106 GewO.

2. Sonstige Pflichten

Zudem hat der Arbeitnehmer auch sonstige Pflichten im Arbeitsverhältnis, sogenannte Nebenpflichten. Zu diesen sonstigen Pflichten gehört beispielsweise § 17 UWG. Dieser regelt die Verschwiegenheitspflicht. Weiteres Beispiel: §§ 60, 61 HGB. Diese regeln das Wettbewerbsverbot im speziellen Fall des Handlungsgehilfen.

II. Arbeitgeber

Ferner existieren auch Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis.

1. Vergütungspflicht

Zu diesen Pflichten im Arbeitsverhältnis gehört zunächst die Vergütungspflicht. Dies ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Anspruchsgrundlage ist § 611a II BGB, wobei nach § 612 BGB auch dann eine Vergütung zu gewähren ist, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde, jedoch bei solchen Tätigkeiten üblicherweise erwartet werden kann. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach § 614 S. 1 BGB. Im Zweifel ist die Vergütung somit nach getaner Arbeit zu leisten. Dies kann aber auch abweichend vereinbart werden.

2. Sonstige Pflichten

Auch der Arbeitgeber hat sonstige Pflichten im Arbeitsverhältnis. Zu diesen Nebenpflichten gehört beispielsweise § 618. Dieser regelt das Ergreifen von Schutzmaßnahmen. Beispiel: Gewährung von Schutzhelmen bei Betrieb einer Baustelle. Dies ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung über Nebenpflichten des § 241 II BGB. Ferner gehört zu diesen Pflichten im Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Erholungsurlaub gewährt, vgl. § 3 I Bundesurlaubsgesetz. Darüber hinaus enthält § 612a BGB das Maßregelungsverbot. Zuletzt gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis auch das Verbot der Ungleichbehandlung, zum Beispiel wegen des Geschlechts, vgl. § 7 AGG.

 

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