Pflichten im Arbeitsverhältnis

Überblick – Pflichten im Arbeitsverhältnis

Die Pflichten im Arbeitsverhältnis betreffen die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

I. Arbeitnehmer

1. Arbeitspflicht

Zunächst gehört zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis die Arbeitspflicht. Diese ist die Hauptleistungspflicht. Der Arbeitgeber kann mithin vom Arbeitnehmer verlangen, dass er arbeitet. Anspruchsgrundlage ist § 611a I 1 BGB.
Zu dieser Pflicht gehört im Zweifel auch, dass der Arbeitnehmer die Arbeit höchstpersönlich erbringt, vgl. § 613 S. 1 BGB. Der Arbeitnehmer kann also grundsätzlich keinen Dritten zur Arbeitsleistung schicken. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich.

Die Arbeitspflicht wird zudem durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Da nicht sämtliche Einzelheiten im Arbeitsvertrag geregelt sind, kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen. Dies folgt aus § 611a I 2 BGB sowie ergänzend aus § 106 GewO.

2. Sonstige Pflichten

Neben der Arbeitspflicht treffen den Arbeitnehmer weitere Pflichten im Arbeitsverhältnis, sogenannte Nebenpflichten.
Hierzu zählt insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, etwa nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Ferner unterliegt der Arbeitnehmer Wettbewerbsverboten. Für den besonderen Fall des Handlungsgehilfen ergeben sich diese Pflichten aus §§ 60, 61 HGB.

II. Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber trifft eine Vielzahl von Pflichten im Arbeitsverhältnis.

1. Vergütungspflicht

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört zunächst die Vergütungspflicht als Hauptleistungspflicht. Anspruchsgrundlage ist § 611a II BGB. Nach § 612 BGB ist eine Vergütung auch dann geschuldet, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde, aber nach den Umständen üblich ist.

Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach § 614 S. 1 BGB. Danach ist die Vergütung im Zweifel erst nach erbrachter Arbeitsleistung zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich.

2. Sonstige Pflichten

Daneben treffen den Arbeitgeber weitere Nebenpflichten.
So ist er nach § 618 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistung so zu organisieren, dass Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt werden. Diese Norm ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB. Beispiel: Bereitstellung von Schutzhelmen auf einer Baustelle.

Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub zu gewähren, vgl. § 3 I Bundesurlaubsgesetz.
Darüber hinaus enthält § 612a BGB das Maßregelungsverbot. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Zuletzt gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers auch das Verbot der Ungleichbehandlung, etwa wegen des Geschlechts oder der Religion, vgl. § 7 AGG.

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