Ordnungspflichtigkeit, §§ 4-6 PolG, §§ 17-19 OBG

Aufbau der Prüfung - Ordnungspflichtigkeit, §§ 4-6 PolG/ §§ 17-19 OBG

Die Ordnungspflichtigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung der polizeilichen Generalklausel und in den §§ 4-6 PolG/ §§ 17-19 OBG geregelt. Im Rahmen der Ordnungspflichtigkeit ist zwischen dem Verhaltensstörer, dem Zustandsstörer und dem Notstandspflichtigen zu unterscheiden.

I. Verhaltensstörer, § 4 PolG/ § 17 OBG

Der Verhaltensstörer ist als Teil der Ordnungspflichtigkeit in den § 4 PolG/ § 17 OBG normiert. Danach ist Verhaltensstörer, wer die Gefahr unmittelbar verursacht. Unmittelbarer Verursacher ist derjenige, der die zeitlich letzte Ursache setzt und damit selbst die Gefahrenschwelle überschreitet. Problem – Zweckveranlasser, mittelbarer Störer, wenn jemand lediglich veranlasst, dass andere die Gefahrenschwelle überschreiten.

II. Zustandsstörer, § 5 PolG/ § 18 OBG

Ebenfalls trifft den Zustandsstörer nach den § 5 PolG/ § 18 OBG eine Ordnungspflichtigkeit. Danach ist der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Zustandsstörer. Beispiel: A baut ein Haus und das Haus steht so schief, dass Dachziegel herabfallen. Nun möchte man gegen A vorgehen. A ist vorliegend Zustandsstörer, da ihm das Haus gehört. Darüber hinaus ist A aber auch Verhaltensstörer, weil er das Haus so gebaut hat, dass Dachziegel herunterfallen. Hier kann sich im Rahmen der Ordnungspflichtigkeit das Problem des latenten Störers stellen. Latent bedeutet „inne wohnend“, „schlummernd“, „verdeckt“. In diesen Fällen realisiert sich die Gefahr erst durch die Änderung von Umweltbedingungen.

III. Notstandspflichtiger, § 6 PolG/ § 19 OBG

Zuletzt besteht auch eine Ordnungspflichtigkeit des Notstandspflichtigen bzw. Nichtstörers. Nach den § 6 PolG/ § 19 OBG  kann ausnahmsweise auch der Nichtstörer ordnungspflichtig sein, obwohl er weder Verhaltens- noch Zustandsstörer ist. Hierbei formuliert § 6 PolG/ § 19 OBG hohe Anforderungen. Insbesondere darf der Staat nicht über genug eigene Mittel und Kräfte verfügen, um die Gefahr abzuwenden. Beispiel: Obdachlosen-Einweisungsfälle. Fallbeispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos und in der ganzen Stadt gibt es keine einzige Obdachlosenunterkunft. B hat mehrere Wohnungen, die zu Spekulationszwecken leer stehen. Die Behörde weist A und seine Familie für die Wintermonate in eine der Wohnungen des B ein. Eine solche Inanspruchnahme des Notstandspflichtigen kann jedoch nur gegen Entschädigung erfolgen. Eine Ordnungspflichtigkeit des Notstandspflichtigen besteht auch in den Gegendemonstrationsfällen. Beispielsfall: A will mit anderen Anhängern einer bestimmten Bewegung eine Demonstration veranstalten. Diese Demonstration wird auch genehmigt. Nun kündigen Gegner der Bewegung eine gewalttätige Gegendemonstration an. Eigentlich müsste die Polizei gegen die Gegendemonstranten vorgehen. Findet jedoch just an diesem Wochenende ein Champions-League-Endspiel in der Gegend statt, sodass alle polizeilichen Kräfte bereits anderweitig eingesetzt sind, kann der Staat ein gewalttätiges Zusammentreffen der Demonstranten nicht in Kauf nehmen (Art. 2 I GG), sodass A und seine Mitstreiter – gegen Entschädigung – weichen müssen. Es besteht mithin eine Ordnungspflichtigkeit der friedlichen Demonstranten.

 

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