Ordnungsgemäße Einlegung, § 341 StPO

Aufbau der Prüfung - Ordnungsgemäße Einlegung, § 341 StPO

Die ordnungsgemäße Einlegung ist Teil der Zulässigkeit der Revision. Ihre Voraussetzungen sind dem § 341 StPO zu entnehmen. Die ordnungsgemäße Einlegung wird in drei Schritten geprüft: Form, Frist und richtiger Adressat.

1. Form, § 341 I StPO

Die Form der Revisionseinlegung ist in § 341 I StPO niedergelegt. Danach muss die Revision schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann zusätzlich auch per Fax, Telefax oder elektronischem Dokument eingelegt werden. Aus § 184 GVG ergibt sich zudem, dass die Revision auf Deutsch eingelegt werden muss.

2. Frist

Im Rahmen der Frist der Revisionseinlegung ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden.

a) Bei Anwesenheit des Beschuldigten

Bei Anwesenheit des Beschuldigten gilt nach § 341 I StPO eine Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils.

b) Bei Abwesenheit des Beschuldigten

Im Falle der Abwesenheit des Beschuldigten gilt § 341 II StPO. Dann beginnt die Wochenfrist nach Zustellung des Urteils. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Verteidiger mit gesonderter Vollmacht anwesend ist. Dies gilt für die Fälle der §§ 234, 387 I, 411 II. Klausurrelevant ist insbesondere § 234 StPO. Im Rahmen der Revision gelten die Zustellungsvorschriften der ZPO über § 37 I StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO. Bei der Zustellung sind zudem die §§ 36 I 1, 37 II, 2, 273 IV StPO zu beachten. Gemäß § 36 I 1 StPO ordnet der Vorsitzende die Zustellung von Entscheidungen an. Bei Zustellung an mehrere, gilt nach § 37 II StPO die zuletzt bewirkte Zustellung. Wird eine Zustellung vor Fertigstellung des Protokolls bewirkt, so ist diese gemäß § 273 IV StPO nicht wirksam. Für die Fristberechnung gilt § 43 StPO. Sollte die Frist unverschuldet versäumt worden sein, besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vgl. § 44 StPO. Ausführungen zu diesem Rechtsbehelf sind einem gesonderten Exkurs zu entnehmen.

3. Adressat, § 341 I StPO

Zuletzt ist der richtige Adressat dem § 341 I StPO zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision an das Ausgangsgericht, den iudex a quo (Richter, von dem es kommt), zu richten. Stammt das Urteil vom Schöffengericht, so ist die Revision an das Schöffengericht und gerade nicht an das Revisionsgericht, das Oberlandesgericht,  zu richten. Beachte: Ist der Beschuldigte in Haft, gilt § 299 StPO.

 

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