Ordentliche Kündigung, §§ 622 ff. BGB

1. Examen/ZR/Arbeitsrecht

Prüfungsschema: Ordentliche Kündigung, §§ 622 ff. BGB

 

I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung

  • Es muss begrifflich eine ordentliche Kündigung vorliegen.
  • Wirksamkeit nach BGB AT; insbesondere Schriftform, §§ 125 S. 1, 623 BGB
  • Eine Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des § 1 KSchG wird aus § 626 II 3 BGB analog ein Begründungsanspruch des Arbeitnehmers angenommen. Verweigert der Arbeitgeber die Begründung, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB.

II. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG

  • Nur die Anhörung, nicht die Zustimmung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.

III. Kein besonderer Kündigungsschutz

  • Beispiele: § 9 MuSchG; § 15 KSchG

IV. Kein allgemeiner Kündigungsschutz

  • Die Kündigung ist ultima ratio. Daher gilt für alle Kündigungsgründe des § 1 II 1 KSchG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 I, 23 KSchG

2. Soziale Rechtfertigung, § 1 I, II 1 KSchG

a) Personenbedingte Kündigung

  • Beispiel: Mangelnde Eignung
  • Eventuell vorrangig Versetzung oder Umschulung.

b) Verhaltensbedingte Kündigung

  • Beispiel: Arbeitsverweigerung durch Arbeitnehmer.
  • Vorher: Abmahnung.

c) Betriebsbedingte Kündigung

  • Beispiel: Umstrukturierung des Betriebes; Auftragsmangel.
  • Beachte: Sozialauswahl nach § 1 III KSchG

d) Absolute Gründe für die Sozialwidrigkeit, § 1 II 2 u. 3 KSchG

  • Problem: Erforderlichkeit des Widerspruchs des Betriebsrates
  • aA: (+); Arg.: Wortlaut
  • hM: (-); Arg.: Schutz des Arbeitnehmers vor Willkür

3. Keine Heilung gem. § 7 KSchG

  • Materiellrechtliche Ausschlussfrist (Präklusion): 3 Wochen.

V. Einhaltung der Kündigungsfrist, § 622 BGB

  • Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eventuell Umdeutung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin, § 140 BGB.