Örtliche Zuständigkeit des Gerichts, §§ 12 ff. ZPO

Aufbau der Prüfung - Örtliche Zuständigkeit des Gerichts, §§ 12 ff. ZPO

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Hinsichtlich der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts existiert eine festgelegte Reihenfolge.

I. Ausschießlicher Gerichtsstand

Zunächst ist zu prüfen, ob ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Ein Beispiel hierfür ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand kann man daran erkennen, dass er als solcher im Gesetz bezeichnet wird. In den Fällen, in welchen ein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, ist weder ein rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO noch eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß den §§ 38, 40 ZPO möglich.

II. Gerichtsstandsvereinbarung, §§ 38, 40 ZPO

Liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht vor, ist sodann zu prüfen, ob eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde, vgl. §§ 38, 40 ZPO. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist eine Vereinbarung darüber, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll. Diese ist jedoch in den seltensten Fällen zulässig, da sie nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen ist.

III. Besonderer Gerichtsstand

Sind weder ein ausschließlicher Gerichtsstand noch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gegeben, ist die örtliche Zuständigkeit bei den besonderen Gerichtsständen zu suchen. Beispiele sind der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, vgl. § 29 ZPO, und der besondere Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen, vgl. § 32 ZPO. Im Gesetz sind die besonderen Gerichtsstände als solche bezeichnet und daher leicht aufzufinden.

IV. Allgemeiner Gerichtsstand

Zuletzt sind die allgemeinen Gerichtsstände zu prüfen. Der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes ist in den §§ 12, 13 ZPO normiert. In § 17 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen geregelt. Dies ist der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Für die letzten beiden Punkte ist zu beachten, dass zwischen dem besonderen und dem allgemeinen Gerichtsstand ein Wahlrecht besteht, vgl. § 35 ZPO.

Darüber hinaus ist sowohl beim besonderen als auch beim allgemeinen Gerichtsstand die Möglichkeit der rügelosen Einlassung nach § 39 ZPO gegeben.

 

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