ÖR Unterlassungsanspruch
Aufbau der Prüfung - ÖR Unterlassungsanspruch
Zu den staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die nicht auf Geld gerichtet sind, gehört auch der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird im Wesentlichen wie der Folgenbeseitigungsanspruch geprüft. Beispiel: A ist Beamter und äußert sich ehrverletzend über B. Kein Schimpfwort bleibt unerwähnt, kein Haar verbal ungekrümmt. B möchte den Widerruf der Äußerung. Dies wäre ein Folgenbeseitigungsanspruch. Darüber hinaus möchte B, dass A künftige Äußerungen unterlässt. Dies wäre, sofern die Voraussetzungen vorliegen, ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird in vier Schritten geprüft.
A. Herleitung
Zunächst hat eine Herleitung des öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs zu erfolgen. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch kann wie der Folgenbeseitigungsanspruch aus mehreren Instituten hergeleitet werden (Abwehrfunktion der Grundrechte, Rechtsstaatsprinzip, § 1004 BGB analog oder Gewohnheitsrecht).
B. Voraussetzungen
I. Hoheitliches Handeln
Weiterhin setzt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ein hoheitliches Handeln voraus. Im Beispielsfall hat A sich in seiner Position als Beamter ehrverletzend geäußert, sodass ein hoheitliches Handeln gegeben ist.
II. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht
Darüber hinaus verlangt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht. Auch hier geht es typischerweise um Grundrechte. Vorliegend ist die Ehre des B von den Äußerungen des A betroffen. Es liegt mithin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG vor.
III. Wiederholungsgefahr
Ferner fordert der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wird folglich davon ausgegangen, dass eine solche Äußerung nochmal getätigt wird. Erfasst ist jedoch auch der Fall der Erstbegehungsgefahr, es also letztlich darum geht, dass eine künftige erstmalige Äußerung unterbunden werden soll. Beispielsfall: A ist Beamter und spricht B wie folgt an: „Schaue Dir heute Abend mal die Tagesschau an, dort werde ich über Dich herziehen!“ Für eine Erstbegehungsgefahr müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die Vermutung greift somit nicht.
IV. Rechtswidrigkeit der Maßnahme
Zuletzt erfordert der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Im Zweifel ist somit die Rechtsgrundlage sowie formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
C. Rechtsfolge: Unterlassen
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hat als Rechtsfolge das Unterlassen.
D. Kein Ausschluss
Es gelten an dieser Stelle dieselben Ausschlussgründe, wie bereits beim Folgenbeseitigungsanspruch: Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Mitverschulden.
E. Rechtsweg
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch über den Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden muss. Insbesondere liegt keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 II VwGO vor.