Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB

1. Examen/ZR/Erbrecht

Prüfungsschema: Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB

 

I. Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes

II. Rechtsscheinstatbestand

  • Erbschein, § 2365 BGB

III. Gutgläubigkeit

  • Schädlich ist nur die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins bzw. vom Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts
  • Erforderlich: Kenntnis von Zugehörigkeit zum Nachlass (ungeschriebenes Merkmal)
  • Nicht erforderlich: Kenntnis von Erbschein („Abstraktes Vertrauen“)