Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB
1. Examen/ZR/Erbrecht
Prüfungsschema: Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB
I. Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes
II. Rechtsscheinstatbestand
- Erbschein, § 2365 BGB
III. Gutgläubigkeit
- Schädlich ist nur die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins bzw. vom Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts
- Erforderlich: Kenntnis von Zugehörigkeit zum Nachlass (ungeschriebenes Merkmal)
- Nicht erforderlich: Kenntnis von Erbschein („Abstraktes Vertrauen“)