Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die objektive Klageänderung ist Teil der Zulässigkeit der Klageänderung und vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Die objektive Klageänderung prüft man vier Punkte: die stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 ZPO, die Einwilligung nach § 263 1. Fall ZPO, die mutmaßliche Einwilligung nach § 267 ZPO sowie die Sachdienlichkeit gemäß § 263 2. Fall ZPO.
Die stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 ZPO führt dazu, dass eine Klageänderung, die einen Fall des § 264 ZPO betrifft, auch ohne die weiteren Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO zulässig ist. Der häufigst anzutreffende Fall ist § 264 Nr. 2 ZPO. Dieser beinhaltet zwei Varianten: die Erweiterung und die Ermäßigung. Beispiele: A hat zunächst 1.000 Euro eingeklagt und erweitert sie sodann auf 1.500 Euro, wäre dies eine stets zulässige Erweiterung des Klagebetrags. Hat A zunächst 1.000 Euro eingeklagt und reduziert seine Forderung dann auf 500 Euro, liegt eine stets zulässige Ermäßigung des Klagebetrags vor. Bei der Ermäßigung ist jedoch zu beachten, dass diese gleichzeitig eine teilweise Klagerücknahme darstellt, weshalb auch die Voraussetzungen der Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO zu prüfen sind.
Liegt kein Fall des § 264 ZPO vor, ist zu prüfen, ob eine Einwilligung gemäß § 263 1. Fall ZPO erfolgt ist. Der Gegner, in der Regel der Beklagte, muss der Klageänderung zustimmen. Im Fall des § 263 1. Fall ZPO tut er dies ausdrücklich.
Liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor, kommt eine mutmaßliche Einwilligung nach § 267 ZPO in Betracht. Hierbei lässt sich der Beklagte rügelos auf die Klageänderung ein.
+Wenn auch keine mutmaßliche Einwilligung gegeben ist, kann die Klageänderung gemäß § 263 2. Fall ZPO immer noch Aufgrund ihrer Sachdienlichkeit zulässig sein. Sachdienlich ist eine Klageänderung immer dann, wenn es aus der Sicht des Gerichts prozessökonomisch ist, diese Klageänderung zuzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn eine neue Klage, die andernfalls anhängig gemacht werden würde, vermieden und auf den bisherigen Prozessstoff weitestgehend zurückgegriffen werden kann.