Objektive Klageänderung

Aufbau der Prüfung - Objektive Klageänderung

Die objektive Klageänderung ist Teil der Zulässigkeit der Klageänderung und vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Die objektive Klageänderung prüft man vier Punkte: die stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 ZPO, die Einwilligung nach § 263 1. Fall ZPO, die mutmaßliche Einwilligung nach § 267 ZPO sowie die Sachdienlichkeit gemäß § 263 2. Fall ZPO.

I. Stets zulässige Klageänderung, § 264 ZPO

Die stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 ZPO führt dazu, dass eine Klageänderung, die einen Fall des § 264 ZPO betrifft, auch ohne die weiteren Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO zulässig ist. Der häufigst anzutreffende Fall ist § 264 Nr. 2 ZPO. Dieser beinhaltet zwei Varianten: die Erweiterung und die Ermäßigung. Beispiele: A hat zunächst 1.000 Euro eingeklagt und erweitert sie sodann auf 1.500 Euro, wäre dies eine stets zulässige Erweiterung des Klagebetrags. Hat A zunächst 1.000 Euro eingeklagt und reduziert seine Forderung dann auf 500 Euro, liegt eine stets zulässige Ermäßigung des Klagebetrags vor. Bei der Ermäßigung ist jedoch zu beachten, dass diese gleichzeitig eine teilweise Klagerücknahme darstellt, weshalb auch die Voraussetzungen der Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO zu prüfen sind.

II. Einwilligung, § 263 1. Fall ZPO

Liegt kein Fall des § 264 ZPO vor, ist zu prüfen, ob eine Einwilligung gemäß § 263 1. Fall ZPO erfolgt ist. Der Gegner, in der Regel der Beklagte, muss der Klageänderung zustimmen. Im Fall des § 263 1. Fall ZPO tut er dies ausdrücklich.

III. Mutmaßliche Einwilligung, § 267 ZPO

Liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor, kommt eine mutmaßliche Einwilligung nach § 267 ZPO in Betracht. Hierbei lässt sich der Beklagte rügelos auf die Klageänderung ein.

IV. Sachdienlichkeit, § 263 2. Fall ZPO

+Wenn auch keine mutmaßliche Einwilligung gegeben ist, kann die Klageänderung gemäß § 263 2. Fall ZPO immer noch Aufgrund ihrer Sachdienlichkeit zulässig sein. Sachdienlich ist eine Klageänderung immer dann, wenn es aus der Sicht des Gerichts prozessökonomisch ist, diese Klageänderung zuzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn eine neue Klage, die andernfalls anhängig gemacht werden würde, vermieden und auf den bisherigen Prozessstoff weitestgehend zurückgegriffen werden kann.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten