Notwehrexzess, § 33 StGB

Aufbau der Prüfung - Notwehrexzess, § 33 StGB

Der Notwehrexzess ist in § 33 StGB geregelt. Wie im Falle der Notwehr hat auch der Notwehrexzess einen dreistufigen Aufbau.

I. Notwehrlage

Er setzt zunächst eine Notwehrlage voraus, also einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.

1. Angriff

2. Gegenwärtig

Problematisch ist hier, was unter einem Exzess zu verstehen ist, ob insbesondere auch der sogenannte extensive Notwehrexzess, welcher gesondert erörtert wird, von § 33 StGB erfasst ist.

3. Rechtswidrig

II. Notwehrhandlung

Der intensive Notwehrexzess setzt neben einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auch eine Notwehrhandlung voraus.

1. Überschreitung der Notwehr

Hier ist die Überschreitung der Notwehr zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Täter sich bei bestehender Notwehrlage verteidigt, dabei aber über das erforderliche Maß hinausgeht. Beispiel: Der Täter hat sich wirksam verteidigt, ist aber so durch den Wind, dass er, als das Opfer bereits am Boden liegt, noch einmal unnötigerweise zutritt.

2. Gebotenheit

Weiterhin verlangt der Notwehrexzess dass die Notwehrhandlung auch geboten war.

3. Verwirrung, Furcht, Schrecken

Ferner muss der Täter aus den in § 33 StGB genannten Gründen gehandelt haben. Dies sind - als abschließender Katalog - Verwirrung, Furcht oder Schrecken.

III. Notwehrwille

Zuletzt setzt § 33 StGB einen Verteidigungs- bzw. Notwehrwillen voraus.

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