Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Aufbau der Prüfung - Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Das Normenkontrollverfahren ist in § 47 VwGO geregelt. Hiermit ist das Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemeint. Hauptanwendungsfall beim Normenkontrollverfahren ist die Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans. Beispiel: A hat ein reines Wohnhaus. Dies liegt in einem Gebiet, in dem ein Bebauungsplan existiert, der die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ enthält. Dieser Bebauungsplan wird geändert und soll die Festsetzung „Industriegebiet“ enthalten. A ist entsetzt und will direkt gegen den neunen Bebauungsplan vorgehen. 

A. Zulässigkeit

In der Zulässigkeit wird das Normenkontrollverfahren in der Reihenfolge der in § 47 VwGO enthaltenen Kriterien geprüft.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Hiernach setzt das Normenkontrollverfahren zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus.

II. Statthaftigkeit

Weiterhin müsste das Normenkontrollverfahren auch statthaft sein. Das Normenkontrollverfahren ist statthaft, wenn die Feststellung der Ungültigkeit einer der dort aufgeführten gesetzlichen Vorschriften begehrt wird. Gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO sind Satzungen bzw. Rechtsverordnungen nach dem Baugesetzbuch erfasst. Nach § 47 I Nr. 2 VwGO kann im Normenkontrollverfahren auch die Feststellung der Wirksamkeit sonstiger untergesetzlicher Vorschriften nach Landesrecht begehrt werden, wenn dies in dem jeweiligen Ausführungsgesetz zur VwGO vorgesehen ist.

III. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO

Darüber hinaus verlangt das Normenkontrollverfahren eine Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO. Auch hier hat sich die Möglichkeitstheorie durchgesetzt. Ausreichend ist somit, dass nach dem substantiierten Sachvortrag des Antragsstellers zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Im obigen Fall betrifft dies die Rechte des A in Gestalt seiner Gesundheit, da diese durch die Errichtung von Industrieanlagen beeinträchtigt werden könnte.

IV. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO

Ferner fordert das Normenkontrollverfahren nach § 47 II 1 VwGO eine Antragsfrist. Diese beträgt ein Jahr ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift und ist gekoppelt an die Heilungsfrist des § 215 I BauG.

V. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO

Überdies setzt das Normenkontrollverfahren den richtigen Antragsgegner voraus, vgl. § 47 II 2 VwGO. Danach gilt stets das Rechtsträgerprinzip. Beim Bebauungsplan wird der Rechtsträger typischerweise die Gemeinde sein.

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Zuletzt muss beim Normenkontrollverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben sein. Es darf mithin keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben. Eine solche ist in den Fällen eines Bebauungsplans nicht ersichtlich. 

B. Begründetheit

Zuletzt ist das Normenkontrollverfahren begründet, wenn die Rechtsvorschrift nichtig ist. Im Falle des Bebauungsplanes ist mithin die Wirksamkeit desselben prüfen. Im Beispielsfall geht es um die Frage, ob die Änderung der Festsetzung in „Industriegebiet“ dazu führt, dass der Bebauungsplan unwirksam ist.
 

 

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