Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB

1. Examen/SR/AT 1

Prüfungsschema: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB

 

I. Tatbestand

1. Anzeigepflichtiger

  • Jedermann
  • Ausnahmen: Beteiligter, Bedrohter

2. Vorhaben/Ausführung einer Katalogtat des § 138 StGB

  • Unter einem Vorhaben versteht man die ernstliche Planung einer Katalogtat des § 138 StGB.

3. Glaubhaftes Erfahren

  • Der Anzeigenverpflichtete rechnet ernsthaft mit der Ausführung der Tat.

4. Zeitpunkt

  • Die Tat muss zu diesem Zeitpunkt noch ausführbar sein oder zumindest deren Ausführung verhindert werden können.

5. Möglichkeit der Abwendung

6. Zumutbarkeit

  • Entfällt insbesondere bei § 35 StGB und § 139 StGB.

5. Vorsatz oder Leichtfertigkeit

II. Rechtswidrigkeit

  • Spezielle Rechtfertigungsgründe: § 139 II, III 2 und 3 StGB

III. Schuld

IV. Strafe

  • Tätige Reue, § 139 III 1, IV StGB