Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
1. Examen/SR/AT 1
Prüfungsschema: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
I. Tatbestand
1. Anzeigepflichtiger
- Jedermann
- Ausnahmen: Beteiligter, Bedrohter
2. Vorhaben/Ausführung einer Katalogtat des § 138 StGB
- Unter einem Vorhaben versteht man die ernstliche Planung einer Katalogtat des § 138 StGB.
3. Glaubhaftes Erfahren
- Der Anzeigenverpflichtete rechnet ernsthaft mit der Ausführung der Tat.
4. Zeitpunkt
- Die Tat muss zu diesem Zeitpunkt noch ausführbar sein oder zumindest deren Ausführung verhindert werden können.
5. Möglichkeit der Abwendung
6. Zumutbarkeit
- Entfällt insbesondere bei § 35 StGB und § 139 StGB.
5. Vorsatz oder Leichtfertigkeit
II. Rechtswidrigkeit
- Spezielle Rechtfertigungsgründe: § 139 II, III 2 und 3 StGB
III. Schuld
IV. Strafe
- Tätige Reue, § 139 III 1, IV StGB