Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
Aufbau der Prüfung - Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist als echtes Unterlassungsdelikt in § 138 StGB normiert. Auch im Rahmen der Nichtanzeige geplanter Straftaten ist von einem drei- gegebenenfalls vierstufigen Aufbau auszugehen.
I. Tatbestand
1. Anzeigeverpflichteter
Der Tatbestand setzt objektiv eine bestimmte Person voraus. Dies ist der Anzeigeverpflichtete. Dies kann jedermann sein. Allerdings ist der Beteiligte der Straftat, die nicht angezeigt wird, nicht Anzeigeverpflichteter. Dies ergibt sch aus dem nemo tenetur Grundsatz. Danach muss niemand an seiner eigenen Strafverfolgung mitwirken. Gleiches gilt für den von der Straftat Bedrohten.
2. Vorhaben / Ausführung
Weitere Voraussetzung sind ein Vorhaben oder die Ausführung einer Tat aus dem Katalog des § 138 StGB. Unter einem Vorhaben versteht man die ernstliche Planung einer Katalogtat des § 138 StGB.
3. Glaubhaftes Erfahren
Dritte Voraussetzung ist sodann das glaubhafte Erfahren. Dies bedeutet, dass der Anzeigenverpflichtete ernsthaft mit der Ausführung der Tat rechnet.
4. Zeitpunkt
Ferner muss die Tat zu diesem Zeitpunkt noch ausführbar sein oder zumindest deren Ausführung verhindert werden können.
5. Möglichkeit
Darüber hinaus muss die physisch-reale Möglichkeit bestehen, den Erfolg abzuwenden.
6. Zumutbarkeit
Zudem muss dem Anzeigeverpflichteten die Anzeige der Straftat zumutbar sein. Gemeint sind hiermit insbesondere die Fälle des § 35 StGB und des § 139 StGB.
7. Vorsatz oder Leichtfertigkeit
Im subjektiven Tatbestand wird Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorausgesetzt, vgl. § 138 III StGB. Leichtfertig handelt, wer grob fahrlässig handelt bzw. wem sich die richtige Handlungsweise hätte aufdrängen müssen.
II. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist auf die speziellen Rechtfertigungsgründe des § 139 II, III 2, 3 StGB zu achten.
III. Schuld
Hierauf folgt als dritter Prüfungspunkt die Schuld ohne weitere Besonderheiten.
IV. Strafe
Sollte der Punkt Strafe zu erörtern sein, so geht es hierbei meist um den Rücktritt vom vollendeten Delikt, die tätige Reue gemäß § 139 III 1, IV StGB.