Nachstellung, § 238 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Nachstellung, § 238 StGB
I. Tatbestand
1. Nachstellen
• Annäherung
• Eingriff in persönlichen Lebensbereich
• Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit
a) Räumliche Nähe aufsuchen (§ 238 I Nr. 1 StGB)
Beispiel: Vor dem Haus stehen.
b) Versuch der Kontaktherstellung (§ 238 I Nr. 2 StGB)
Beispiel: Unerwünschte Anrufe/SMS.
c) Kommunikation unter dem Namen des Opfers (§ 238 I Nr. 3 StGB)
Beispiel: Kontaktanzeigen.
d) Drohung (§ 238 I Nr. 4 StGB)
e) Ausspähen, Abfangen von Daten (§ 238 I Nr. 5 StGB)
f) Veröffentlichung von Abbildungen (§ 238 I Nr. 6 StGB)
g) Vortäuschung der Urheberschaft und Veröffentlichung (§ 238 I Nr. 7 StGB)
h) Auffangtatbestand (§ 238 I Nr. 8 StGB)
2. Unbefugt
Unbefugt handelt der Täter, wenn weder ein Einverständnis des Opfers noch eine Befugnis aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt.
3. Wiederholt
• Einmaliges Handeln reicht nicht aus.
• Bei besonderer Schwere kann zweimalige Begehung bereits ausreichen.
4. Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
• Handlung geeignet die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Die Eignung reicht dabei aus.
• Bewertung anhand eines objektiven Maßstabs aus Perspektive des Opfers.
Beispiel: Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung; Arbeitsplatzwechsel.
5. Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Besonders schwerer Fall
• § 238 II 1 StGB
• § 238 II 2 Nr. 1 - 7 StGB