Nachstellung, § 238 StGB

1. Examen/SR/BT 2

Prüfungsschema: Nachstellung, § 238 StGB

 

I. Tatbestand

1. Nachstellen

  • Annäherung
  • Persönlicher Lebensbereich
  • Beeinträchtigung der Freiheit

a) Räumliche Nähe aufsuchen (§ 238 I Nr. 1 StGB)

  • Beispiel: Vor dem Haus stehen.

b) Versuch der Kontaktherstellung (§ 238 I Nr. 2 StGB)

  • Beispiel: Unerwünschte Anrufe/SMS.

c) Kommunikation unter dem Namen des Opfers (§ 238 I Nr. 3 StGB)

  • Beispiel: Kontaktanzeigen.

d) Drohung (§ 238 I Nr. 4 StGB)

e) Auffangtatbestand (§ 238 I Nr. 5 StGB)

2. Unbefugt

  • Unbefugt handelt der Täter, wenn weder ein Einverständnis des Opfers noch eine Befugnis aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt.

3.  Beharrlich

  • Nicht sozialadäquat
  • Wiederholt
  • Kenntnis des Täters vom entgegenstehenden Opferwillen
  • Wiederholungsabsicht, wobei die besondere Hartnäckigkeit und die gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck kommen muss.

4. Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

  • Liegt vor, wenn das Opfer durch das Verhalten des Täters gezwungen wird, seine Lebensumstände zu verändern und dies mit gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen verbunden ist.
  • Beispiel: Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung; Arbeitsplatzwechsel.

5. Vorsatz

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafe

  • Strafantrag, § 238 IV StGB