Nachstellung, § 238 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Nachstellung, § 238 StGB
I. Tatbestand
1. Nachstellen
- Annäherung
- Persönlicher Lebensbereich
- Beeinträchtigung der Freiheit
a) Räumliche Nähe aufsuchen (§ 238 I Nr. 1 StGB)
- Beispiel: Vor dem Haus stehen.
b) Versuch der Kontaktherstellung (§ 238 I Nr. 2 StGB)
- Beispiel: Unerwünschte Anrufe/SMS.
c) Kommunikation unter dem Namen des Opfers (§ 238 I Nr. 3 StGB)
- Beispiel: Kontaktanzeigen.
d) Drohung (§ 238 I Nr. 4 StGB)
e) Auffangtatbestand (§ 238 I Nr. 5 StGB)
2. Unbefugt
- Unbefugt handelt der Täter, wenn weder ein Einverständnis des Opfers noch eine Befugnis aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt.
3. Beharrlich
- Nicht sozialadäquat
- Wiederholt
- Kenntnis des Täters vom entgegenstehenden Opferwillen
- Wiederholungsabsicht, wobei die besondere Hartnäckigkeit und die gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck kommen muss.
4. Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
- Liegt vor, wenn das Opfer durch das Verhalten des Täters gezwungen wird, seine Lebensumstände zu verändern und dies mit gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen verbunden ist.
- Beispiel: Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung; Arbeitsplatzwechsel.
5. Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafe
- Strafantrag, § 238 IV StGB