Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall StGB

1. Examen/SR/AT 3

Prüfungsschema: Mitelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall StGB

 

I. Kein Ausschluss

  • Eigenhändige Delikte. Beispiel: § 315c StGB.
  • Echte Sonderdelikte. Beispiel: § 348 StGB.
  • Fahrlässige Delikte. Beispiel: § 222 StGB.

II. Tatbestand

1. Verwirklichung des objektiven Tatbestands (jedenfalls teilweise) durch einen anderen

2. Zurechnung der Tathandlung (Tatherrschaft des mittelbaren Täters)

  • Tatherrschaft des Hintermannes liegt vor, wenn der Täter sich zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Tatmittlers bedient, indem er diesen quasi als menschliches Werkzeug einsetzt.

a) Werkzeugqualität des Tatmittlers

aa) Werkzeug handelt nicht tatbestandsmäßig

bb) Werkzeug handelt rechtmäßig

cc) Werkzeug handelt schuldlos

  • Vordermann schuldunfähig, zum Beispiel gemäß §§ 19, 20, 33 StGB
  • Herbeiführen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 StGB
  • Erlaubnistatbestandsirrtum

dd) Täter handelt voll verantwortlich (Täter hinter dem Täter)

  • Problem: Ausnutzen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums („Katzenkönigfall“)
  • aA: Keine mittelbare Täterschaft; Arg.: Verantwortungsprinzip
  • hM: Mittelbare Täterschaft liegt vor; Arg.: Wissensüberlegenheit
  • Problem: Mittelbare Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparats
  • aA: Mittelbare Täterschaft liegt nicht vor, sondern § 26 StGB; Arg.: Selbstverantwortungsprinzip
  • hM: Mittelbare Täterschaft liegt vor; Arg.: Jederzeitige Austauschbarkeit aufgrund der hierarchischen Struktur

b) Überlegenes Wissen und Wollen

3. Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands

  • Problem: Error in persona des Tatmittlers
  • Hintermann bestimmt das Tatobjekt eindeutig: aberratio ictus
  • Hintermann bestimmt das Tatobjekt nicht eindeutig:
  • aA: stets aberratio ictus; Arg.: Werkzeug - Versuch in mittelbarer Täterschaft und Fahrlässigkeitsdelikt
  • hM: error in persona; Arg.: Zurechnung

4. Sonstige subjektive Merkmale

III. Rechtswidrigkeit

VI. Schuld

 

Beachte:

  • Problem: Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft
  • aA: Unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers; Arg.: Parallele zu § 25 II StGB
  • aA: Einwirken auf Tatmittler; Arg.: Parallele zu § 26 StGB
  • hM: „Aus der Hand geben“, sodass das Rechtsgut nach Vorstellung des Hintermannes bereits unmittelbar konkret gefährdet ist; Arg.: Parallele zu § 25 I 1. Fall StGB