Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
Aufbau der Prüfung - Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 I 2. Alt. StGB geregelt.
(I. Vorüberlegung: kein Ausschluss)
Hierbei sollte gedanklich folgende Vorüberlegung angestellt werden: Die mittelbare Täterschaft darf nicht ausgeschlossen sein. Mittelbare Täterschaft ist bei eigenhändigen Delikten (Bsp.: Straßenverkehrsdelikte, Aussagedelikte), bei Sonderdelikten (Delikte, die eine bestimmte Sonderrolle des Täters fordern, Bsp.: Echte Amtsdelikte) und bei Fahrlässigkeitsdelikten ausgeschlossen. Die mittelbare Täterschaft wird - wie üblich - dreistufig aufgebaut.
II. Tatbestand
Im Tatbestand sind alle Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Dann muss – wie im Rahmen der Mittäterschaft – die Zurechnung der Tathandlung erfolgen. Weiterhin ist der subjektive Tatbestand zu erörtern.
1. Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (jedenfalls teilweise) durch einen anderen
Zunächst muss im Rahmen des Tatbestands die Verwirklichung des Tatbestands durch einen anderen i.S.d. § 25 I 2. Alt. StGB vorliegen.
2. Zurechnung der Tathandlung, § 25 I 2. Alt. StGB
Ferner ist zu prüfen, ob die Tathandlung des anderen nach § 25 I 2. Alt. StGB zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung, welche die mittelbare Täterschaft voraussetzt, hat zwei Voraussetzungen.
a) Wezkzeugqualität des Tatmittlers
Zum einen muss die Werkzeugqualität bzw. ein Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers, auch Vordermann genannt, vorliegen. Hier kann die Frage auftauchen, wie es sich auswirkt, wenn ein Täter hinter einem Täter existiert, wenn der Vordermann also voll deliktisch handelt.
b) Überlegenes Wissen und Wollen
Ferner verlangt die mittelbare Täterschaft ein überlegenes Wissen oder Wollen des mittelbaren Täters bzw. Hintermanns.
3. Vorsatz
Darüber hinaus wird auch im Rahmen des § 25 I 2. Alt. StGB der subjektive Tatbestand geprüft. Dort kann sich im Vorsatz das Problem stellen, wie sich ein error in persona des Vordermanns auf den mittelbaren Täter auswirkt. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass ein Irrtum über die Beteiligungsform vorliegt. Diese speziellen Konstellationen werden in gesonderten Exkursen erläutert.
4. Sonstige subjektive Merkmale
Auf die Prüfung der sonstigen subjektiven Merkmalen folgen schließlich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld.