Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
Aufbau der Prüfung - Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
Die Mittelbare Falschbeurkundung ist in § 271 StGB geregelt. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen. § 271 StGB ist ein geregelter Fall der mittelbaren Täterschaft, da der § 348 StGB als Sonderdelikt nicht in mittelbarer Täterschaft begehbar ist.
I. Tatbestand
1. Taugliches Tatobjekt
Im Tatbestand setzt die mittelbare Falschbeurkundung ein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 271 I StGB voraus. Klausurrelevant sind hier die öffentlichen Urkunden. Öffentliche Urkunde ist eine solche, die für und gegen jedermann wirkt, vgl. § 415 ZPO. Beispiele: Gerichtsprotokoll, Führerschein, Erbschein.
2. Inhaltliche Unrichtigkeit
Weiterhin verlangt die mittelbare Falschbeurkundung eine inhaltliche Unrichtigkeit bzw. Falschheit des Tatobjekts. Das bedeutet, dass - anders als bei den Urkundendelikten – der Inhalt geschützt wird.
Der Inhalt ist jedoch nicht unrichtig, wenn ein Zeuge vor Gericht falsch aussagt und dies protokolliert wird, da sich der Inhalt des Protokolls auf die Wiedergabe der Aussage beschränkt.
3. Bewirken
Ferner fordert die mittelbare Falschbeurkundung ein Bewirken. Dies bedeutet das Verursachen der inhaltlichen Unrichtigkeit.
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Rahmen des § 271 StGB mit Vorsatz und mit der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln.
5. Täuschungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.