Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
I. Tatbestand
1. Taugliches Tatobjekt
- Insbesondere: Öffentliche Urkunde, § 415 ZPO
- Eine öffentliche Urkunde ist eine solche, die für und gegen jedermann wirkt.
- Beispiele: Führerschein, Gerichtsprotokoll, Erbschein
- Liegt nicht vor bei schlichtamtlichen Urkunden; Beispiele: Einwohnermeldeliste, polizeiliches Vernehmungsprotokoll
2. Inhaltliche Unrichtigkeit
- Inhaltliche Richtigkeit der Urkunde wird – anders als bei den sonstigen Urkundendelikten – geschützt.
3. Bewirken
- Jede Verursachung der inhaltlichen Unrichtigkeit.
4. Vorsatz
5. Täuschungsabsicht (dolus directus 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld