Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB

1. Examen/SR/BT 3

Prüfungsschema: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB

 

I. Tatbestand

1. Taugliches Tatobjekt

  • Insbesondere: Öffentliche Urkunde, § 415 ZPO
  • Eine öffentliche Urkunde ist eine solche, die für und gegen jedermann wirkt.
  • Beispiele: Führerschein, Gerichtsprotokoll, Erbschein
  • Liegt nicht vor bei schlichtamtlichen Urkunden; Beispiele: Einwohnermeldeliste, polizeiliches Vernehmungsprotokoll

2. Inhaltliche Unrichtigkeit

  • Inhaltliche Richtigkeit der Urkunde wird – anders als bei den sonstigen Urkundendelikten – geschützt.

3. Bewirken

  • Jede Verursachung der inhaltlichen Unrichtigkeit.

4. Vorsatz

5. Täuschungsabsicht (dolus directus 2. Grades)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld