(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Bei den Mitteln der (allgemeinen) Kommunalaufsicht kann grundlegend zwischen den präventiven und repressiven Mitteln unterschieden werden.
Präventive Mittel sind solche, bei denen die Aufsichtsbehörde der Gemeinde zuvorkommt. Wichtige Beispiele sind dabei: die Genehmigungspflicht, bei der die Gemeinde für bestimmte Aktivitäten der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung vorlegen muss wie bei der Baugenehmigung nach § 10 II BauGB; die Vorlagepflicht nach § 118 KSVG, bei der keine Genehmigung erforderlich ist, die Aktivität aber vorgelegen werden muss wie beim Haushaltsplan; die Anzeigepflicht, nach der die Gemeinde anzuzeigen hat, wenn sie etwas Bestimmtes zu tun gedenkt wie bei der Beteiligung oder Gründung einer Gesellschaft durch die Gemeinde; die Beratung und Unterstützung, damit soll ein Austausch zwischen Gemeinde und Kommunalaufsicht gewährleistet werden bzw. die Gemeinde kann sich einen Rat einholen; das Auskunftsrecht nach § 129 KSVG, damit kann die Aufsichtsbehörde bei der Gemeinde nachfragen, wenn etwas unklar ist.
Repressive Mittel sind dabei Mittel, bei denen die Gemeinde bereits gehandelt hat und die Aufsichtsbehörde daraufhin reagiert. Diese sind in der Klausur relevanter. Darunter fällt z.B. das Auskunftsrecht nach § 129 KSVG, durch das nachträglich Auskunft eingeholt wird. Weiterhin existiert das Beanstandungsrecht nach § 130 KSVG, mithilfe dessen die Aufsichtsbehörde der Gemeinde sagen kann, dass das so nicht geht. Dann gibt es Anordnungsrecht nach § 132 KSVG, durch das gezielt gesagt werden kann, was die Gemeinde zu tun hat. Hält sich die Gemeinde nicht daran, kann die Aufsichtsbehörde dies für die Gemeinde erledigen mithilfe der Ersatzvornahme nach § 133 KSVG. Ferner kann die Bestellung von Beauftragten durch die Aufsichtsbehörde erfolgen nach § 134 KSVG. Schließlich ist allgemein die Auflösung der Vertretung gem. § 135 KSVG möglich. Beispiel: In Gemeinde G sprüht Schmutzfink S ein Hakenkreuz an die Wand des Rathauses. Die Gemeinde sieht sich nicht in der Lage, mit ihren Mitteln das Hakenkreuz zu entfernen. Die Kommunalaufsichtsbehörde wird sodann darauf aufmerksam und beanstandet die Situation. G tut weiterhin nichts und die Kommunalaufsichtsbehörde ordnet dann an, dass G, die im Zweifel Eigentümerin des Rathauses ist und damit selbst gegen das StGB verstößt (Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen), die Schmierereien entfernen soll und falls sie es nicht tut, die Kommunalaufsichtsbehörde dies für G tun sowie die Kosten der G in Rechnung stellen wird.
Zu beachten ist, dass für alle Maßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Das gewählte Mittel muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im Rahmen eines Prozesses, in dem sich die Gemeinde gegen eine Maßnahme wehrt, wird in der Regel Rechtsschutz über die Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Fall VwGO erlangt werden, da die Aufsichtsmaßnahme Regelungswirkung und wegen Art. 28 II GG auch Außenwirkung hat. Es wird die Pflicht begründet, die Schmierereien zu entfernen. Ferner betrifft die Maßnahme Art. 28 II GG und damit eine Rechtsposition, die die Gemeinde selbständig hat, außerhalb der Aufsichtsbehörde stehend, wie ein Grundrecht. Damit sind die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 35 S. 1 VwVfG vorliegt. Im Übrigen ist dann in der Begründetheit das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage sowie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme wie gewohnt zu prüfen.