Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Aufbau der Prüfung - Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist in § 225 StGB geregelt. Es kann ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt werden.

I. Tatbestand

1. Schutzbefohlene

Im Tatbestand setzt die Misshandlung von Schutzbefohlenen zunächst als taugliches Opfer einen Schutzbefohlenen voraus. Schutzbefohlener i.S.d. § 225 StGB ist eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person.

2. Schutzverhältnis i.S.d. § 225 I Nr. 1 bis 4 StGB

Weiterhin verlangt die Misshandlung von Schutzbefohlenen ein Schutzverhältnis i.S.d. § 225 I Nr. 1 bis 4 StGB.

3. Tathandlung

Ferner muss eine der drei Tathandlungen gegeben sein. Eine Misshandlung von Schutzbefohlenen liegt danach vor, wenn der Täter sein Opfer quält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt.

a) Quälen

Quälen i.S.d. § 225 I StGB liegt vor, wenn länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden verursacht werden. Hierbei kann es sich um körperliche oder seelische Leiden handeln. (Beispiel: Einsperren in eine dunkle Kammer).

b) Rohe Misshandlung

Ein rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus.

c) Böswillige Vernachlässigung

Böswillige Vernachlässigung bedeutet, dass diese aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen geschieht (Beispiel: Hass, Geiz, Rache).

4. Vorsatz

Weiterhin fordert die Misshandlung von Schutzbefohlenen ein vorsätzliches Handeln des Täters.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten