Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
I. Tatbestand
1. Schutzbefohlene
- Schutzbefohlener ist eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person.
2. Schutzverhältnis i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 - 4
3. Tathandlung
a) Quälen
- Quälen liegt vor, wenn länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art verursacht werden.
- Beispiel: Einsperren in eine dunkle Kammer.
b) Rohe Misshandlung
- Ein rohe Misshandlung liegt vor, wenn die Misshandlung einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt.
c) Böswillige Vernachlässigung
- Böswillig ist die Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen geschieht.
- Beispiel: Hass, Geiz, Rache.
4. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld