Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB

Aufbau der Prüfung - Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB

Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten ist in § 266b StGB geregelt. Er wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Tauglicher Täter

Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten setzt im Tatbestand zunächst einen tauglichen Täter voraus. Dies kann nur der berechtigte Karteninhaber sein, denn nur ihm ist nach dem Wortlaut des § 266b I StGB die Karte überlassen worden.

2. Tatobjekt

Weiterhin verlangt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten als taugliches Tatobjekt eine Scheck- oder Kreditkarte.

a) Scheckkarte

Das Scheckkartensystem wurde 2002 abgeschafft, sodass die Scheckkarte daher faktisch als Tatbestandsmerkmal nicht mehr existiert.

b) Kreditkarte

Unter den Begriff der Kreditkarte fallen nach ganz herrschender Meinung nicht nur Kreditkarten, sondern auch sogenannte EC-Karten. In jedem Fall muss es sich beim Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten um eine Karte im Drei-Partner-System handeln, wie beispielsweise eine Visa- oder Mastercard. Dies erfordert, dass ein Täter von seinem Kreditinstitut eine Karte ausgehändigt bekommt und dann bei einen Händler bzw. einer dritten Bank diese Karte einsetzt, etwa bargeldlos etwas einkauft oder bei einer dritten Bank Geld abhebt. Wenn das Kreditinstitut dem Händler oder der Drittbank eine Garantie erteilt hat, liegt ein Drei-Partner-System vor, da das Kreditinstitut übernimmt, was der Händler bzw. die Bank verauslagt hat. Dies funktioniert im Rahmen des § 266b StGB nur im POS System (Point of Sale), also bei der Bezahlung mit PIN. Beispiel: Der Täter bezahlt eine Ware mit PIN bei einem Händler und überzieht seine Kreditlinie bei dem Kreditinstitut, das auch eine Garantie übernommen hat. § 266b StGB ist hingegen nicht einschlägig, wenn ein POZ-System (Lastschriftverfahren) vorliegt, weil hier gerade keine Garantie gegeben ist.

3. Missbrauch

Als Tathandlung verlangt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten einen Missbrauch, welcher dem der Untreue entspricht.

4. Vermögensschaden

Ferner ist auch in § 266b StGB ein Vermögensschaden bzw. Vermögensnachteil zu prüfen.

5. Vorsatz

Zudem ist ein vorsätzliches Vorgehen des Täters beim Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten i.S.d. § 266b StGB erforderlich.

II. Rechtswidrigkeit

Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen.

III. Schuld

IV.Strafe

Im Bereich Strafe verweist § 266b StGB auf das Strafantragserfordernis des Diebstahls geringwertiger Sachen.

 

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