Minderung, §§ 634 Nr. 3, 2. Fall, 638 BGB

Aufbau der Prüfung - Minderung, §§ 634 Nr. 3 2. Fall, 638 BGB

Die Minderung ist in den §§ 634 Nr. 3 2. Fall, 638 BGB geregelt. Beispiel: A beauftragt B, eine Software zu erstellen. Dies tut B. A nimmt die Software ab und muss dann feststellen, dass sie nicht wie vereinbart funktioniert. A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung, die B fruchtlos verstreichen lässt. Jetzt möchte A den Werklohn mindern. 

A. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Minderung sind dieselben wie beim Rücktritt. Dies folgt aus der Formulierung des § 638 BGB. Bei der Minderung muss jedoch § 638 I 2 BGB beachtet werden. Denn im Falle der Minderung gilt der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB nicht. Bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist ein Rücktritt zwar nicht mehr möglich, eine Minderung kann dennoch vorgenommen werden. 

B. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge der Minderung richtet sich danach, ob der Besteller den Werklohn bereits bezahlt hat.

I. Herabsetzung der Vergütung, § 638 III BGB

Wurde der Werklohn noch nicht gezahlt und verlangt der Werkunternehmer dessen Zahlung, könnte dieser Anspruch teilweise erloschen sein, wenn die Minderung wirksam erklärt wurde, vgl. § 638 III BGB. Die Minderung ist in diesen Fällen im Rahmen „Anspruch nicht erloschen“ zu prüfen. Beispiel: Wie oben. B macht den Anspruch aus Werkvertrag geltend. Der Anspruch wäre entstanden, aber in Höhe des Minderungsbetrags erloschen.

II. Erstattung des Mehrbetrages, §§ 638 IV, 346 I BGB

Hat A den Werklohn bereits gezahlt, verlangt er die Erstattung des Mehrbetrags. Er möchte somit den zu viel gezahlten Betrag zurück erstattet haben. Dies geht nach § 638 IV BGB, der, ähnlich wie § 441 BGB, auf die Rücktrittsvorschriften verweist. Hier sind die Voraussetzungen der Minderung bei „Anspruch entstanden“ zu prüfen, vgl. 634 Nr. 3 2. Fall, 638 I, IV, 346 I BGB.

 

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