(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren ist in § 53 I BbgPolG geregelt. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A reißt sein Haus nicht ab. Zur Durchführung der Abrissverfügung kann die Behörde das Haus für den A abreißen lassen. Dies wäre ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren. Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren wird in der Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit.
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Vollstreckungsmaßnahme im mehraktigen Vollstreckungsverfahren ist § 53 I BbgPolG. Bevor auf ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen wird, muss vorerst geprüft werden, ob nicht etwa Standardmaßnahmen greifen, vgl. §§ 11 ff. BbgPolG. An dieser Stelle kann sich das Problem der Abschleppfälle stellen. Wird ein Fahrzeug aus dem Halteverbot abgeschleppt, stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich hierbei um eine Sicherstellung handelt oder ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vorliegt.
Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren setzt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit die Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren und Form voraus.
Im Rahmen der Zuständigkeit folgt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren dem Grundsatz der Selbstvollstreckung. Dies bedeutet, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist.
Im Bereich des Verfahrens wird üblicherweise die Anhörung geprüft. Liegt jedoch ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vor, bedarf es niemals einer Anhörung. Denn sollte die Vollstreckungsmaßnahme überhaupt einen Verwaltungsakt darstellen, griffe zumindest die Ausnahmevorschrift des § 28 II Nr. 5 VwVfG, wonach bei Maßnahmen in der Vollstreckung das Erfordernis der Anhörung entfällt.
Auch ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, weil entweder ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt darstellt oder der Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 II VwVfG auch für Verwaltungsakte gilt.
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren setzt danach zunächst einen Grundverwaltungsakt voraus, mithin eine Verfügung, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, gerichtet ist. Auch ein Verkehrszeichen ist ein Grundverwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. In den Abschleppfällen liegt somit typischerweise ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vor.
Weiterhin verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren, dass der Grundverwaltungsakt auch wirksam ist. Dieser wird nach den allgemeinen Regeln mit Bekanntgabe wirksam. Bei Verkehrszeichen gilt der straßenverkehrsrechtliche Bekanntgabebegriff. Ein Verkehrszeichen wird mit Aufstellen gegenüber jedermann wirksam, wenn das Verkehrszeichen zur Kenntnis genommen werden kann. Beispiel: A fährt in den Urlaub und stellt vorher sein Fahrzeug verkehrsgerecht vor seinem Haus ab. Kurz nach der Abreise wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt: „In drei Tagen Halteverbot. Bauarbeiten.“ Nach drei Tagen wird das Fahrzeug des A abgeschleppt. Er wird daraufhin Adressat eines Kostenbescheides. Das Verkehrszeichen wurde mit dessen Aufstellen wirksam.
Ferner fordert ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes. Dies ist beispielsweise bei Unanfechtbarkeit gegeben. Fall: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Er unternimmt einen Monat lang nichts. Danach ist die Widerspruchsfrist verstrichen und der Verwaltungsakt ist unanfechtbar. Die Behörde kann daher das Haus abreißen lassen. Weiterhin liegt Vollstreckbarkeit auch dann vor, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung besteht. Beispiel: Wie oben. Allerdings ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an. Diese nimmt dem Widerspruch des A die aufschiebende Wirkung. Mithin kann sofort vollzogen werden. Beispielsfall: Vor dem Haus des A wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt. Fraglich ist, ab wann aus diesem Verkehrszeichen vollstreckt werden darf. Nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog gilt, dass in diesen Fällen sofort vollstreckt werden darf. Dies folgt aus der Funktionsgleichheit zwischen den Anordnungen eines Polizeivollzugsbeamten und dem Regelgehalt eines Verkehrszeichens („Blechpolizist“).
Fraglich ist, ob ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren auch die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes voraussetzt. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Beispielsfall: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung. Fraglich ist, ob in rechtmäßiger Weise abgerissen werden kann, wenn die zugrunde liegende Abrissverfügung ihrerseits rechtswidrig ist.
Ferner verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungspflichtigkeit. Danach ist derjenige vollstreckungspflichtig, der Adressat des Grundverwaltungsaktes geworden ist.
Zuletzt ist die ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen.
Dies erfordert zunächst ein zulässiges Zwangsmittel i.S.d. § 54 BbgPolG. Hier sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang geregelt.
Weiterhin verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren grundsätzlich auch die Androhung des Zwangsmittels vor Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, vgl. § 59 BbgPolG. Die Androhung kann einerseits dazu führen, dass der Betroffene die angedrohte Maßnahme selbst vornimmt oder andererseits einer Vollstreckung durch die Behörde gefasst entgegen blicken kann. Von dem Androhungserfordernis kann jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden. § 59 BbgPolG verweist auf § 59 I 3 BbgPolG. Beispiel: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Daher klopft sie an dessen Tür und ruft: „Machen Sie die Tür auf!“ A öffnet die Tür nicht, sondern will durch ein Fenster fliehen. Die Polizisten treten die Tür, nachdem sie Fluchtgeräusche vernommen haben, ein. Zwar liegt ein Grundverwaltungsakt vor. Danach überschlugen sich jedoch die Ereignisse, sodass von der Androhung nach § 59 I 3 BbgPolG abgesehen werden konnte. Auch im Rahmen der Abschleppfälle fehlt es typischerweise an einer Androhung. Der Behörde ist es regelmäßig jedoch nicht zumutbar, lange nach dem Fahrzeugführer zu suchen. Nur wenn es zuverlässige Anhaltspunkte über den Verbleib und die baldige Rückkehr des Fahrzeugführers gibt, ist eine Androhung erforderlich.
Auch ist gegebenenfalls die Festsetzung für das Zwangsmittel in § 56 BbgPolG zu berücksichtigen.
Zuletzt muss die Vollstreckungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen.