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§ 3 HmbVwVG
(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:
1.
Verwaltungsakten,
2.
öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat,
3.
Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,
4.
gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,
5.
einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,
6.
einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,
1.
soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,
2.
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),
3.
unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.
Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.
(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn
1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
2.
seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder
3.
einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.
(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.
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§ 8 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können. Kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 9 Absatz 2 oder 3 in Betracht, ist auch hierauf hinzuweisen.
(2) Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2) aufgenommen werden. Bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) bedarf es eines Hinweises nicht; enthält die Entscheidung bereits eine Frist für die Befolgung der Pflicht, ist auch die Fristsetzung entbehrlich. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) für ein Gericht erfolgt.
(3) Die Vollstreckung gegen eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter (§ 9 Absatz 3) darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem durchzusetzenden Titel Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass Verwaltungszwang gegen sie oder ihn angewandt werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge oder der Vermögensverwaltung bereits begonnen hatte.
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§ 9 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung ist zu richten gegen:
1. die Person, gegen die sich der Titel richtet,
2. ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger, soweit der Titel auch gegen sie oder ihn wirkt.
(2) Richtet sich der Titel gegen eine juristische Person, so können Zwangsmittel auch gegen deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter angewandt werden. Entsprechendes gilt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gesellschaften.
(3) Gegen eine Person, die als Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder in vergleichbarer Stellung kraft Gesetzes eine Vermögensmasse verwaltet, können Zwangsmittel insoweit angewandt werden, als sich der Titel auf eine Verpflichtung bezieht, die aus der Vermögensmasse fließt oder sich auf sie bezieht.
(4) Ist eine Person nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist sie pflichtige Person, soweit ihre Duldungspflicht reicht.
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§ 10 HmbVwVG
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung unzulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegt, nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Vollstreckung und kann die Vollstreckung auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränken oder bestimmte Vermögensgegenstände ausnehmen.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten.
(3) Bevor die Vollstreckung gegen eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, begonnen wird, ist deren gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter anzuhören, es sei denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dadurch der Zweck der Vollstreckung erheblich gefährdet würde. Gegenstände, die bereits vor Beginn der Vollstreckung dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen, unterliegen nicht der Vollstreckung.
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§ 11 HmbVwVG
(1) Zur Durchsetzung eines Titels, der sich auf eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht richtet, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde die folgenden Zwangsmittel angewandt werden:
1. Ersatzvornahme (§ 13),
2. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 14),
3. unmittelbarer Zwang (§§ 15, 17 bis 19),
4. Erzwingungshaft (§ 16).
(2) Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.
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§ 14 SOG
(1) Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist
a) zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung;
b) zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person,
c) zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache.
Ein verbotswidrig abgestelltes oder liegen gebliebenes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.
(2) Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Die Verwahrung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach §§ 8 und 9 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
(4) Nach Ablauf eines Jahres seit der Sicherstellung darf die Sache verwertet werden. Die Sache darf vorher verwertet werden, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung die Sache innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abholt oder wenn der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(5) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Sie darf in anderer Weise verwertet werden, wenn der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt oder wenn die öffentliche Versteigerung aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so ist ihr freihändiger Verkauf (§ 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu diesem Preis zulässig. Der Erlös aus der Verwertung ist nach Abzug der Kosten für die Verwahrung und Verwertung an den Berechtigten auszukehren. Der Anspruch auf Auskehrung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
a) wenn die Sache verwertet werden darf, die Verwertung aber nicht möglich ist;
b) sobald feststeht, daß im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.
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§ 14 SOG
(1) Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist
a) zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung;
b) zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person,
c) zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache.
Ein verbotswidrig abgestelltes oder liegen gebliebenes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.
(2) Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Die Verwahrung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach §§ 8 und 9 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
(4) Nach Ablauf eines Jahres seit der Sicherstellung darf die Sache verwertet werden. Die Sache darf vorher verwertet werden, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung die Sache innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abholt oder wenn der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(5) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Sie darf in anderer Weise verwertet werden, wenn der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt oder wenn die öffentliche Versteigerung aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so ist ihr freihändiger Verkauf (§ 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu diesem Preis zulässig. Der Erlös aus der Verwertung ist nach Abzug der Kosten für die Verwahrung und Verwertung an den Berechtigten auszukehren. Der Anspruch auf Auskehrung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
a) wenn die Sache verwertet werden darf, die Verwertung aber nicht möglich ist;
b) sobald feststeht, daß im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.
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§ 14 SOG
(1) Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist
a) zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung;
b) zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person,
c) zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache.
Ein verbotswidrig abgestelltes oder liegen gebliebenes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.
(2) Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Die Verwahrung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach §§ 8 und 9 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
(4) Nach Ablauf eines Jahres seit der Sicherstellung darf die Sache verwertet werden. Die Sache darf vorher verwertet werden, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung die Sache innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abholt oder wenn der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(5) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Sie darf in anderer Weise verwertet werden, wenn der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt oder wenn die öffentliche Versteigerung aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so ist ihr freihändiger Verkauf (§ 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu diesem Preis zulässig. Der Erlös aus der Verwertung ist nach Abzug der Kosten für die Verwahrung und Verwertung an den Berechtigten auszukehren. Der Anspruch auf Auskehrung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
a) wenn die Sache verwertet werden darf, die Verwertung aber nicht möglich ist;
b) sobald feststeht, daß im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.
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§ 28 VwVfG
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
- 2.
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
- 3.
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
- 4.
- die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
- 5.
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
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§ 37 VwVfG
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
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§ 35 VwVfG
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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§ 3 HmbVwVG
(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:
1.
Verwaltungsakten,
2.
öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat,
3.
Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,
4.
gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,
5.
einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,
6.
einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,
1.
soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,
2.
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),
3.
unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.
Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.
(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn
1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
2.
seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder
3.
einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.
(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.
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§ 80 VwGO
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
- bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
- 2.
- bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
- 3.
- in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
- 4.
- in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
- die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
- 2.
- eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
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§ 9 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung ist zu richten gegen:
1. die Person, gegen die sich der Titel richtet,
2. ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger, soweit der Titel auch gegen sie oder ihn wirkt.
(2) Richtet sich der Titel gegen eine juristische Person, so können Zwangsmittel auch gegen deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter angewandt werden. Entsprechendes gilt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gesellschaften.
(3) Gegen eine Person, die als Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder in vergleichbarer Stellung kraft Gesetzes eine Vermögensmasse verwaltet, können Zwangsmittel insoweit angewandt werden, als sich der Titel auf eine Verpflichtung bezieht, die aus der Vermögensmasse fließt oder sich auf sie bezieht.
(4) Ist eine Person nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist sie pflichtige Person, soweit ihre Duldungspflicht reicht.
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§ 9 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung ist zu richten gegen:
1. die Person, gegen die sich der Titel richtet,
2. ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger, soweit der Titel auch gegen sie oder ihn wirkt.
(2) Richtet sich der Titel gegen eine juristische Person, so können Zwangsmittel auch gegen deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter angewandt werden. Entsprechendes gilt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gesellschaften.
(3) Gegen eine Person, die als Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder in vergleichbarer Stellung kraft Gesetzes eine Vermögensmasse verwaltet, können Zwangsmittel insoweit angewandt werden, als sich der Titel auf eine Verpflichtung bezieht, die aus der Vermögensmasse fließt oder sich auf sie bezieht.
(4) Ist eine Person nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist sie pflichtige Person, soweit ihre Duldungspflicht reicht.
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§ 11 HmbVwVG
(1) Zur Durchsetzung eines Titels, der sich auf eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht richtet, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde die folgenden Zwangsmittel angewandt werden:
1. Ersatzvornahme (§ 13),
2. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 14),
3. unmittelbarer Zwang (§§ 15, 17 bis 19),
4. Erzwingungshaft (§ 16).
(2) Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.
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§ 8 HmbVwVG
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können. Kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 9 Absatz 2 oder 3 in Betracht, ist auch hierauf hinzuweisen.
(2) Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2) aufgenommen werden. Bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) bedarf es eines Hinweises nicht; enthält die Entscheidung bereits eine Frist für die Befolgung der Pflicht, ist auch die Fristsetzung entbehrlich. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) für ein Gericht erfolgt.
(3) Die Vollstreckung gegen eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter (§ 9 Absatz 3) darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem durchzusetzenden Titel Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass Verwaltungszwang gegen sie oder ihn angewandt werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge oder der Vermögensverwaltung bereits begonnen hatte.
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§ 27 HmbVwVG
(1) Bei der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann von § 3 Absatz 3, § 6 Absätze 1 und 3, § 8, § 18 Absatz 1, § 23 Absatz 5 sowie §§ 24 und 25 abgewichen werden, wenn
1. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann,
2. dies zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, oder
3. eine rechtswidrige Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, anders nicht verhindert werden kann.
(2) Die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung nach § 7 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.
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§ 12 HmbVwVG
(1) Die Zwangsmittel sind so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die pflichtige Person und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen.
(2) Die Zwangsmittel dürfen auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Titel befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.