Mehraktiges Vollstreckungsverfahren, § 11 I BremVwVG

Aufbau der Prüfung - Mehraktiges Vollstreckungsverfahren, § 11 BremVwVG

Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren ist in § 11 BremVwVG geregelt. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A reißt sein Haus nicht ab. Zur Durchführung der Abrissverfügung kann die Behörde das Haus für den A abreißen lassen. Dies wäre ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren. Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren wird in der Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit.

I. Ermächtigungsgrundlage: § 11 BremVwVfG

Die Ermächtigungsgrundlage für eine Vollstreckungsmaßnahme im mehraktigen Vollstreckungsverfahren ist § 11 BremVwVG. Bevor auf ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen wird, muss vorerst geprüft werden, ob nicht etwa Standardmaßnahmen greifen, vgl. §§ 11 ff. BremPolG. An dieser Stelle kann sich das Problem der Abschleppfälle stellen. Wird ein Fahrzeug aus dem Halteverbot abgeschleppt, stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich hierbei um eine Sicherstellung handelt oder ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vorliegt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren setzt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit die Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren und Form voraus.

1. Zuständigkeit

Im Rahmen der Zuständigkeit folgt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren dem Grundsatz der Selbstvollstreckung. Dies bedeutet, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist.

2. Verfahren

Im Bereich des Verfahrens wird üblicherweise die Anhörung geprüft. Liegt jedoch ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vor, bedarf es niemals einer Anhörung. Denn sollte die Vollstreckungsmaßnahme überhaupt einen Verwaltungsakt darstellen, griffe zumindest die Ausnahmevorschrift des § 28 II Nr. 5 VwVfG, wonach bei Maßnahmen in der Vollstreckung das Erfordernis der Anhörung entfällt.

3. Form

Auch ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, weil entweder ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt darstellt oder der Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 II VwVfG auch für Verwaltungsakte gilt.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen

Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

a) Grundverwaltungsakt (HDU)

Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren setzt danach zunächst einen Grundverwaltungsakt voraus, mithin eine Verfügung, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, gerichtet ist. Auch ein Verkehrszeichen ist ein Grundverwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. In den Abschleppfällen liegt somit typischerweise ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vor.

b) Wirksamkeit

Weiterhin verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren, dass der Grundverwaltungsakt auch wirksam ist. Dieser wird nach den allgemeinen Regeln mit Bekanntgabe wirksam. Bei Verkehrszeichen gilt der straßenverkehrsrechtliche Bekanntgabebegriff. Ein Verkehrszeichen wird mit Aufstellen gegenüber jedermann wirksam, wenn das Verkehrszeichen zur Kenntnis genommen werden kann. Beispiel: A fährt in den Urlaub und stellt vorher sein Fahrzeug verkehrsgerecht vor seinem Haus ab. Kurz nach der Abreise wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt: „In drei Tagen Halteverbot. Bauarbeiten.“ Nach drei Tagen wird das Fahrzeug des A abgeschleppt. Er wird daraufhin Adressat eines Kostenbescheides. Das Verkehrszeichen wurde mit dessen Aufstellen wirksam.

c) Vollstreckbarkeit

Ferner fordert ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes, § 11 I 2 BremVwVG. Dies ist beispielsweise bei Unanfechtbarkeit gegeben. Fall: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Er unternimmt einen Monat lang nichts. Danach ist die Widerspruchsfrist verstrichen und der Verwaltungsakt ist unanfechtbar. Die Behörde kann daher das Haus abreißen lassen. Weiterhin liegt Vollstreckbarkeit auch dann vor, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung besteht. Beispiel: Wie oben. Allerdings ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an. Diese nimmt dem Widerspruch des A die aufschiebende Wirkung. Mithin kann sofort vollzogen werden. Beispielsfall: Vor dem Haus des A wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt. Fraglich ist, ab wann aus diesem Verkehrszeichen vollstreckt werden darf. Nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog gilt, dass in diesen Fällen sofort vollstreckt werden darf. Dies folgt aus der Funktionsgleichheit zwischen den Anordnungen eines Polizeivollzugsbeamten und dem Regelgehalt eines Verkehrszeichens („Blechpolizist“).

d) Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes

Fraglich ist, ob ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren auch die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes voraussetzt. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Beispielsfall: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung. Fraglich ist, ob in rechtmäßiger Weise abgerissen werden kann, wenn die zugrunde liegende Abrissverfügung ihrerseits rechtswidrig ist.

2. Vollstreckungspflichtigkeit

Ferner verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungspflichtigkeit. Danach ist derjenige vollstreckungspflichtig, der Adressat des Grundverwaltungsaktes geworden ist.

3. Ordnungsgemäße Durchführung

Zuletzt ist die ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen.

a) Zulässiges Zwangsmittel, § 13 BremVwVG

Dies erfordert zunächst ein zulässiges Zwangsmittel i.S.d. § 13 BremVwVG. Hier sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang geregelt.

b) Androhung, § 17 BremVwVG

Weiterhin verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren grundsätzlich auch die Androhung des Zwangsmittels vor Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, vgl. § 17 BremVwVG. Die Androhung kann einerseits dazu führen, dass der Betroffene die angedrohte Maßnahme selbst vornimmt oder andererseits einer Vollstreckung durch die Behörde gefasst entgegen blicken kann. Von dem Androhungserfordernis kann jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden. § 17 BremVwVG verweist auf § 11 II BremVwVG.  Beispiel: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Daher klopft sie an dessen Tür und ruft: „Machen Sie die Tür auf!“ A öffnet die Tür nicht, sondern will durch ein Fenster fliehen. Die Polizisten treten die Tür, nachdem sie Fluchtgeräusche vernommen haben, ein. Zwar liegt ein Grundverwaltungsakt vor. Danach überschlugen sich jedoch die Ereignisse, sodass von der Androhung nach § 11 II BremVwVG abgesehen werden konnte. Auch im Rahmen der Abschleppfälle fehlt es typischerweise an einer Androhung. Der Behörde ist es regelmäßig jedoch nicht zumutbar, lange nach dem Fahrzeugführer zu suchen. Nur wenn es zuverlässige Anhaltspunkte über den Verbleib und die baldige Rückkehr des Fahrzeugführers gibt, ist eine Androhung erforderlich. Auch ist gegebenenfalls die Festsetzung für das Zwangsmittel in § 25 LVwVG zu berücksichtigen.

c) Verhältnismäßigkeit, § 13 II BremVwVG

Zuletzt muss die Vollstreckungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen, § 13 II BremVwVG.

 

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