Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger

Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger

Der richtige Schuldner muss dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung erbringen, und zwar am richtigen Ort und zur richtigen Zeit.1

Liegen diese Voraussetzungen vor, erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner infolge Erfüllung (§ 362 I BGB). Fehlt dagegen nur eine dieser Voraussetzungen, kann der Gläubiger die Leistung ablehnen, ohne dadurch in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) zu geraten; der Schuldner kommt dann regelmäßig in Schuldnerverzug (§ 286 BGB).

Schuldner

Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken (§ 267 I 1 BGB). Ob der Schuldner die Leistung persönlich bewirken muss, folgt aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung oder aus dem Gesetz.2 Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich (§ 267 I 2 BGB). Der Gläubiger kann die Leistung des Dritten ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht (§ 267 II BGB); er muss es aber nicht und kann die Leistung auch trotzdem annehmen.

Für bestimmte Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Interesse an der Leistung hat, verstärkt § 268 BGB seine Rechtsstellung dadurch, dass ihm ein Ablösungsrecht eingeräumt wird. Liegen die Voraussetzungen des § 268 I BGB vor, ist die Rechtsstellung des Dritten gegenüber § 267 BGB in dreifacher Hinsicht verbessert:3 (I.) Der Schuldner kann nicht widersprechen und der Gläubiger muss die Leistung des Dritten immer annehmen. (II.) Der Dritte kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung erfüllen (§ 268 II BGB). (III.) Die Forderung erlischt nicht, wenn der Dritte erfüllt; sie geht vielmehr auf den Dritten über (§ 268 III 1 BGB; gesetzlicher Forderungsübergang i.S.v. § 412 BGB). Dieser Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 268 III 2 BGB).

Gläubiger

Regelmäßig hat der Schuldner an den Gläubiger selbst zu leisten. Die Leistung an einen Dritten ist dem Gläubiger gegenüber allerdings auch dann wirksam, wenn dieser damit einverstanden ist oder wenn er sie genehmigt (§§ 362 II, 185 BGB).

Leistung

Der Schuldner muss die Leistung genau so erbringen, wie sie geschuldet ist.4 Zu Teilleistungen ist er nicht berechtigt (§ 266 BGB), sofern sie nicht vereinbart wurden5 oder das Gesetz sie gestattet.6

§ 266 BGB ist eine Schutzvorschrift allein zu Gunsten des Gläubigers; er soll vor unzumutbaren Belästigungen und erhöhtem Bearbeitungsaufwand durch Teilleistungen geschützt werden.7 Die Vorschrift gilt nicht für den Gläubiger; er kann Teilleistungen fordern und Teilklagen erheben.

Leistet der Schuldner etwas anderes, als vereinbart wurde, so erlischt die Forderung des Gläubigers nur dann, wenn er damit einverstanden ist (§ 364 I BGB; Annahme an Erfüllungs statt).

Bei einer Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung handelt es sich ebenfalls nicht um die richtige (geschuldete) Leistung.8


  1. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 12 Rn. 1.
  2. Beispiele: §§ 613 S. 1, 664 I 1, 691 S. 1, 713 BGB.
  3. Zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 12 Rn. 6.
  4. Zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 12 Rn. 9 – 10a.
  5. Siehe hierzu den Fall: „Rücktritt wegen verspäteter Zahlung“.
  6. Beispiele: §§ 497 III 2 BGB, 757 I ZPO, 187 InsO.
  7. Hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 266 Rn. 1 u. 3.
  8. BGH, Urt. v. 15.3. 2012 − IX ZR 35/11, Rn. 11.