Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 II BGB

Aufbau der Prüfung - Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 II BGB

Die Leistung an einen Nichtberechtigten ist in § 816 II BGB geregelt. Die Leistung an einen Nichtberechtigten ist ein spezieller Fall der Nichtleistungskondiktion. Beispiel: A hat eine Forderung gegen B aus Darlehen. A tritt diese Forderung an C ab, erzählt dem B jedoch nichts davon. Deshalb zahlt B an A. C kommt zu B und verlangt Zahlung. B führt an, dass er schon an A gezahlt hat. B hat gem. § 407 BGB mit befreiender Wirkung an A gezahlt. Deshalb möchte C von A das Geld haben. Ein solcher Anspruch könnte aus § 816 II BGB folgen.

I. Leistung an Nichtberechtigten

§ 816 II BGB setzt zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten voraus.

1. Leistung

Leistung ist jede bewusste und bezweckte Mehrung fremden Vermögens.

2. Nichtberechtigter

Nichtberechtigter ist, wer nicht Forderungsinhaber ist. A hat die Forderung bereits an C abgetreten. Dann zahlte B an A. Zu diesem Zeitpunkt war A nicht mehr Forderungsinhaber, sodass eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegt.

II. Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem

Weiterhin verlangt die Leistung an einen Nichtberechtigten nach § 816 II BGB die Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten.

1. Berechtigter

Berechtigter ist der Forderungsinhaber. Dies ist hier C.

2. Wirksamkeit

Die Leistung an den Nichtberechtigten müsste zudem auch dem Berechtigten gegenüber wirksam sein. Normalerweise hat die Zahlung an den Nichtforderungsinhaber keine Wirksamkeit gegenüber dem Forderungsinhaber. Allerdings ist in den schuldnerschützenden Vorschriften bei der Abtretung geregelt, dass in bestimmten Fällen die Zahlung an den Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Hier ist die Zahlung des B an A nach § 407 BGB gegenüber C wirksam. Die Wirksamkeit einer Leistung an einen Nichtberechtigten kann sich auch aus § 808 BGB ergeben. Diese Norm regelt die Vorlage von qualifizierten Legitimationspapieren, beispielsweise eines Sparbuchs. Ferner kann eine Leistung an einen Nichtberechtigten gegenüber dem Berechtigten wirksam sein, wenn Letzterer eine Genehmigung nach § 185 II BGB vornimmt. Dies kann auch konkludent geschehen. Beispiel: Hätte B aus irgendeinem Grund nicht mit befreiender Wirkung an A geleistet, könnte C die Zahlung genehmigen und von A das Geld verlangen. Dies kann für C insbesondere dann interessant sein, wenn B insolvent in Timbuktu ist.

III. Rechtsfolge: Herausgabe des Geleisteten

Rechtsfolge der Leistung an einen Nichtberechtigten ist die Herausgabe des Geleisteten. Hier hat C gegen A mithin einen Anspruch auf Herausgabe des von B an A gezahlten Geldes.

IV. Kein Ausschluss

Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch nach § 816 II BGB nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen ist, wobei auch hier wiederum § 819 I BGB zu berücksichtigen ist.

 

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