Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
Aufbau der Prüfung - Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
Im Arbeitsrecht existiert die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag. Beispiel: A beschäftigt B. B ist minderjährig. Es wird ein Arbeitsvertrag zwischen A und B geschlossen. B arbeitet und möchte von A nach getaner Arbeit den Arbeitslohn. A weigert sich, den Lohn zu zahlen.
Es stellt sich die Frage, ob B gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes hat.
A. § 611a II BGB
B könnte gegen A einen Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Arbeitsvertrag § 611a II BGB, haben. Hier haben sich A und B mit dem Inhalt eines Arbeitsvertrags geeinigt. Diese Einigung ist jedoch nicht wirksam. Denn B ist minderjährig und der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn, da er verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Auch ist eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht gegeben.
B. Anspruch aus fehlerhaftem Arbeitsvertrag
Ein solcher Anspruch könnte sich jedoch aus dem Institut des fehlerhaften Arbeitsvertrags ergeben.
I. Herleitung
Die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag erfordert zunächst eine Herleitung. Der Gedanke ist hier, dass eine Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts nicht praktikabel ist, da ein Dauerschuldverhältnis gegeben ist.
II. Voraussetzungen
Die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag hat vier Voraussetzungen.
1. Natürliche Willenseinigung
Zunächst setzt die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag eine natürliche Willenseinigung voraus. Danach muss man sich der Sache nach einig gewesen sein, unabhängig davon, ob diese Einigung auch wirksam ist. Im Beispielsfall waren sich A und B einig, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte.
2. Fehlerhaftigkeit
Weiterhin verlangt die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag die Fehlerhaftigkeit der Willenseinigung. Dies sind alle Nichtigkeitsgründe des BGB. Beispiele: §§ 106 ff. BGB, § 134 BGB.
3. In Vollzug setzen des Arbeitsvertrags
Ferner erfordert die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag ein in Vollzug Setzen des Arbeitsvertrags, also eine tatsächliche Arbeitsaufnahme. Hier hat der B die Tätigkeit bereits aufgenommen, sodass der Arbeitsvertrag in Vollzug gesetzt wurde.
4. Keine überwiegenden schutzwürdigen Belange
Zuletzt verlangt die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag, dass keine überwiegenden schutzwürdigen Belange gegeben sind. Dies ist insbesondere der Minderjährigenschutz. Danach dürfen die Grundsätze der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag nicht zulasten des Minderjährigen herangezogen werden. Beispiel: A verlangt die Arbeitsleistung von B auf Grundlage des fehlerhaften Arbeitsvertrags. Dies wäre unzulässig. Zugunsten des Minderjährigen können die Grundsätze der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag ohne Weiteres herangezogen werden. Im vorliegenden Fall verlangt B seinen Arbeitslohn. Diesen kann er gestützt auf die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag geltend machen.
III. Rechtsfolge
Rechtsfolge der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag ist, dass dieser wie ein wirksamer Arbeitsvertrag wirkt, also auch Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Allerdings können sich beide Beteiligten durch einseitige Erklärung vom fehlerhaften Arbeitsvertrag lossagen. Dies wirkt ex nunc, also nicht wie die Anfechtung für die Vergangenheit, sondern ab jetzt.
C. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB
B könnte gegen A zudem einen Anspruch auf Wertersatz gemäß den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben.
I. Etwas erlangt
Hier hat A von B die Tätigkeit erlangt. Dies ist ein vermögenswerter Vorteil i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB.
II. Durch Leistung
Dies geschah auch durch Leistung, da B die Arbeitsleistung bewusst und zum Zwecke der Erfüllung erbracht hat.
IV. Ohne Rechtsgrund
Dies müsste jedoch auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Zwar ist der Arbeitsvertrag nichtig. Aber der fehlerhafte Arbeitsvertrag ist ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB.
IV. Ergebnis
B hat gegen A daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.