Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
1. Examen/ZR/Arbeitsrecht
Prüfungsschema: Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
A. Begründung/Herleitung
- Der Arbeitgeber, der die Vorteile aus der Beschäftigung der Arbeitnehmer hat, hat auch die Risiken, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, zu tragen.
B. Voraussetzungen
I. Arbeitsverhältnis
II. Betriebsstörung
- Technische Störung in der Sphäre des Betriebes; Beispiel: Computerausfall.
- Bei wirtschaftlichen Störungen greift die Lehre vom Wirtschaftsrisiko. Beispiel: fehlende Nachfrage. Dabei handelt es sich um einen Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers, § 615 S. 1 BGB.
III. Von keiner Seite zu vertreten
IV. Keine abweichende Vereinbarung
- Beispiel: Vereinbarung über ein „Schlechtwettergeld“ in der Baubranche.
C. Rechtsfolgen
I. Grundsatz
- Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls („Lohn ohne Arbeit“)
- Ausnahme zu § 326 I 1 BGB
II. Ausnahmen
- Existenzgefährdung des Arbeitgebers
- Lehre vom Arbeitskampfrisiko (Streik)