Prüfungsschema: Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
A. Begründung/Herleitung
Der Arbeitgeber, der die Vorteile aus der Beschäftigung der Arbeitnehmer hat, hat auch die Risiken, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, zu tragen.
B. Voraussetzungen
I. Arbeitsverhältnis
II. Betriebsstörung
Technische Störung in der Sphäre des Betriebes; Beispiel: Computerausfall.
Bei wirtschaftlichen Störungen greift die Lehre vom Wirtschaftsrisiko. Beispiel: fehlende Nachfrage. Dabei handelt es sich um einen Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers, § 615 S. 1 BGB.
III. Von keiner Seite zu vertreten
IV. Keine abweichende Vereinbarung
Beispiel: Vereinbarung über ein „Schlechtwettergeld“ in der Baubranche.
C. Rechtsfolgen
I. Grundsatz
Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls („Lohn ohne Arbeit“)
Ausnahme zu § 326 I 1 BGB
II. Ausnahmen
Existenzgefährdung des Arbeitgebers
Lehre vom Arbeitskampfrisiko (Streik)
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.