Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB

1. Examen/ZR/Arbeitsrecht

Prüfungsschema: Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB

 

A. Begründung/Herleitung

  • Der Arbeitgeber, der die Vorteile aus der Beschäftigung der Arbeitnehmer hat, hat auch die Risiken, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, zu tragen.

B. Voraussetzungen

I. Arbeitsverhältnis

II. Betriebsstörung

  • Technische Störung in der Sphäre des Betriebes; Beispiel: Computerausfall.
  • Bei wirtschaftlichen Störungen greift die Lehre vom Wirtschaftsrisiko. Beispiel: fehlende Nachfrage. Dabei handelt es sich um einen Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers, § 615 S. 1 BGB.

III. Von keiner Seite zu vertreten

IV. Keine abweichende Vereinbarung

  • Beispiel: Vereinbarung über ein „Schlechtwettergeld“ in der Baubranche.

C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz

  • Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls („Lohn ohne Arbeit“)
  • Ausnahme zu § 326 I 1 BGB

II. Ausnahmen

  • Existenzgefährdung des Arbeitgebers         
  • Lehre vom Arbeitskampfrisiko (Streik)