Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
Aufbau der Prüfung - Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
Die Lehre vom Betriebsrisiko stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ dar und ist in § 615 S. 3 BGB normiert. Beispiel: A hat in seinem Büro in einen Computerausfall. Daher kann die Sekretärin des A nicht sinnvoll arbeiten, sodass A sie nach Hause schickt. Fraglich ist, ob S gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes hat. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Lehre vom Betriebsrisiko greift.
A. Voraussetzungen
Die Lehre vom Betriebsrisiko hat vier Voraussetzungen.
I. Arbeitsvertrag
Zunächst verlangt Lehre vom Betriebsrisiko das Vorliegen eines Arbeitsvertrags. Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen A und S ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
II. Betriebsstörung
Weiterhin setzt die Lehre vom Betriebsrisiko eine Betriebsstörung voraus. Hierbei geht es um technische Störungen. Der Computerausfall stellt eine solche technische Störung dar. Bei wirtschaftlicher Störung greift die Lehre vom Wirtschaftsrisiko. Beispiel: A hat nicht genügend Aufträge und schickt S deshalb nach Hause.
III. Von keiner Seite zu vertreten
Ferner fordert die Lehre vom Betriebsrisiko, dass die Betriebsstörung von keiner Seite zu vertreten ist. Hier ist davon auszugehen, dass weder S noch A den Ausfall zu vertreten haben.
IV. Keine abweichende Vereinbarung
Zuletzt ist nach der Lehre vom Betriebsrisiko erforderlich, dass keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.
B. Rechtsfolge: "Lohn ohne Arbeit"
Die Rechtsfolge des § 615 S. 3 BGB ist: Lohn ohne Arbeit. S kann ihren Arbeitslohn aus dem Arbeitsvertrag verlangen. § 615 S. 3 BGB stellt insofern eine Ausnahme zu § 326 I 1 BGB dar.
C. Keine Ausnahme
Allerdings setzt § 615 S. 3 BGB voraus, dass keine Ausnahme vorliegt. Danach muss der Arbeitgeber im Falle einer Existenzgefährdung keinen Arbeitslohn zahlen. Zudem gelten besondere Grundsätze im Falle des Arbeitskampfes. Beispiel: Streik.