Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG

1. Examen/ZR/Arbeitsrecht

Prüfungsschema: Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG

 

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

  • Sachlich, § 2 I Nr. 3b ArbGG
  • Örtlich, § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO

II. Statthaftigkeit

  • Die Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG ist als besonderer Fall der Feststellungsklage statthaft, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet wurde (sog. punktueller Kündigungsschutzantrag).
  • Abgrenzung: Allgemeine Feststellungsklage, § 46 II ArbGG, § 256 ZPO. Dort werden auch andere Beendigungsgründe als die Kündigung geprüft.
  • Kombinierte Klage zulässig, wenn mehrere Kündigungsgründe im Raume stehen.

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  • Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse); Arg.: Ohne Klageerhebung tritt Heilung gem. § 7 KSchG ein.

B. Begründetheit

  • Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch die Kündigung beendet wurde.
  • Wirksamkeit der Kündigung prüfen.

 

Beachte:

  • Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, § 102 V BetrVG.
  • Problem: Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
  • aA: (+), sofern Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar
  • aA: (+), wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam 
  • Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung, § 62 II ArbGG i.V.m. § 935 ZPO