Die Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG ist als besonderer Fall der Feststellungsklage statthaft, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet wurde (sog. punktueller Kündigungsschutzantrag).
Abgrenzung: Allgemeine Feststellungsklage, § 46 II ArbGG, § 256 ZPO. Dort werden auch andere Beendigungsgründe als die Kündigung geprüft.
Kombinierte Klage zulässig, wenn mehrere Kündigungsgründe im Raume stehen.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse); Arg.: Ohne Klageerhebung tritt Heilung gem. § 7 KSchG ein.
B. Begründetheit
Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch die Kündigung beendet wurde.
Wirksamkeit der Kündigung prüfen.
Beachte:
Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, § 102 V BetrVG.
Problem: Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
aA: (+), sofern Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar
aA: (+), wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam
Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung, § 62 II ArbGG i.V.m. § 935 ZPO
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.