Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG
1. Examen/ZR/Arbeitsrecht
Prüfungsschema: Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
- Sachlich, § 2 I Nr. 3b ArbGG
- Örtlich, § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO
II. Statthaftigkeit
- Die Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG ist als besonderer Fall der Feststellungsklage statthaft, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet wurde (sog. punktueller Kündigungsschutzantrag).
- Abgrenzung: Allgemeine Feststellungsklage, § 46 II ArbGG, § 256 ZPO. Dort werden auch andere Beendigungsgründe als die Kündigung geprüft.
- Kombinierte Klage zulässig, wenn mehrere Kündigungsgründe im Raume stehen.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse); Arg.: Ohne Klageerhebung tritt Heilung gem. § 7 KSchG ein.
B. Begründetheit
- Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch die Kündigung beendet wurde.
- Wirksamkeit der Kündigung prüfen.
Beachte:
- Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, § 102 V BetrVG.
- Problem: Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
- aA: (+), sofern Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar
- aA: (+), wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam
- Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung, § 62 II ArbGG i.V.m. § 935 ZPO