Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG

Aufbau der Prüfung - Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG

Die Kündigungsschutzklage ist in § 4 KSchG geregelt. Beispiel: Erhält A eine Kündigung, kann er dazu gehalten sein, sich dagegen im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu wehren. Die Kündigungsschutzklage wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit muss zunächst die Zuständigkeit gegeben sein. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Kündigungsschutzklage folgt aus § 2 I Nr. 3b Arbeitsgerichtsgesetz. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 46 II ArbGG der die §§ 12 ff. ZPO in Bezug nimmt. Nach den allgemeinen Regeln ist auch die Kündigungsschutzklage grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten zu erheben.

II. Statthaftigkeit

Weiterhin verlangt die Kündigungsschutzklage die Statthaftigkeit. Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine besondere Feststellungsklage. Die Kündigungsschutzklage ist somit statthaft, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet wurde. Dies wird auch „punktueller Kündigungsschutzantrag“ genannt. Der Kläger kann auch allgemeinen Kündigungsschutz beantragen, wenn mehrere Beendigungsgründe im Raume stehen und man festgestellt haben möchte, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. In diesen Fällen ist jedoch nach § 46 II ArbGG die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO zu erheben.

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Darüber hinaus müssen auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sein. Wie üblich prüft man an dieser Stelle in der Regel nur das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt hier aus dem Umstand, dass, wenn der Kläger nicht Kündigungsschutzklage erheben würde, er materiell-rechtlich mit seiner Klage ausgeschlossen wäre, vgl. § 7 KSchG.

B. Begründetheit

Ferner ist die Kündigungsschutzklage begründet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch diese Kündigung beendet wurde. Hier wird die Wirksamkeit der Kündigung geprüft.

Im Einzelfall kann sich die Frage stellen, ob der Arbeitnehmer während des Prozesses weiter arbeiten darf. Für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser ist in § 102 V Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Weigert sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer arbeiten zu lassen, kann der Anspruch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. § 62 II ArbGG verweist auf die allgemeinen Regeln, also an dieser Stelle auf § 935 ZPO.

 

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