Kündigung, § 651l I 1 BGB

Kündigung, § 651l I 1 BGB


Konkretes Beispiel: A bucht eine Reise mit Hotel, er kommt an und die Toilette funktioniert nicht. Nun möchte A kündigen.


A. Voraussetzungen


I. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

Zunächst setzt die Kündigung voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB (Gesamtheit von Reiseleistungen) vorliegt.


II. Mangel, § 651i II BGB

Ferner muss ein Mangel i.S.d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit. 


III. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten.


IV. Erheblichkeit des Mangels, § 651l I 1 BGB

„Krass“ kündigen darf man nur, wenn der Mangel erheblich ist. Dies ist ähnlich zum Rücktrittsrecht im Kauf- oder Werkvertragsrecht, dass nur bei Erheblichkeit eine Beendigung herbeigeführt werden kann. Die nicht funktionsfähige Toilette stellt einen erheblichen Mangel dar.


V. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, § 651l I 2 BGB

Der Reisende muss zunächst den Reiseveranstalter informieren und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Ausnahmsweise bedarf es nach §§ 651l I 2, 651k II 2 BGB keiner Fristsetzung, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe bereits verweigert hat oder sofortige Abhilfe notwendig ist.


VI. Kein Ausschluss


1. Ausschlussfrist?

Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr. 


2. Vertraglicher Ausschluss

Vertraglich kann fast nichts abbedungen werden, § 651y BGB.


VII. Erklärung

Die Kündigung muss ferner erklärt werden.


B. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge kann zunächst das Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters gegen den Reisenden sein, vor allem in Fällen, in denen der Reisende den Reisepreis noch nicht gezahlt hat, aber vom Veranstalter verlangt wird, § 651l II 2 BGB. 


Bei „Anspruch nicht erloschen“ werden die Voraussetzungen der Kündigung inzident geprüft. Der Reiseveranstalter behält dann den Anspruch auf den Reisepreis für erbrachte und noch zu erbringende Reiseleistungen nach § 651l II 1 BGB verlangen. Im Übrigen hat der Reisende einen Anspruch auf Rückbeförderung oder auf Erstattung der Kosten für eine

Rückbeförderung aus § 651l III BGB.

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