Kostenentscheidung (Überblick)

Überblick - Kostenentscheidung

I. Grundsätze

Im vorliegenden Exkurs wird ein Überblick über die Kostenentscheidung gewährt. Für die Kostenentscheidung gelten zwei Grundsätze.

1. Wer verliert, zahlt

Erster Grundsatz: Wer verliert zahlt. Beispiel: Verklagt A den B und verliert voll, so muss er die Kosten des Rechtsstreits zahlen, also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des B.

2. Kostenentscheidung erfolgt einheitlich

Zweiter Grundsatz: Die Kostenentscheidung erfolgt grundsätzlich einheitlich. Hiervon gibt es Ausnahmen. Beispiele: §§ 344 ZPO, 281 III 2 ZPO.

II. Kostenverteilung

Im Rahmen der Kostenverteilung gibt es drei Möglichkeiten. Zum einen können die Kosten einer Partei vollständig auferlegt werden. Zum anderen können die Kosten anteilig verteilt werden. Darüber hinaus gibt es Sonderfälle, in denen von einem der Grundsätze der Kostenentscheidung abgewichen wird.

1. Vollständige Auferlegung

Bei der vollständigen Auferlegung der Kosten sind zwei Fälle zu unterschieden.

a) § 91 ZPO

Der Standardfall ist § 91 ZPO, der dem ersten Grundsatz (Wer verliert, zahlt) Ausdruck verleiht.

b) § 92 II ZPO

Zweiter Fall ist § 92 II ZPO. Diese Vorschrift regelt, dass eine Partei die Kosten voll trägt, obwohl sie nicht zu 100% verloren hat. Beispiel: A muss an den B von den in der Klage geforderten 1.000 Euro nur 900 Euro zahlen. In Klausuren kommt besonders häufig § 92 II Nr. 1 ZPO vor. Diese Norm setzt zunächst voraus, dass die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig ist. Beispiel: Die Klageforderung beträgt 1.000 Euro. Das Urteil lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 950 Euro zu zahlen. Möglich wäre es, eine Quote zu bilden. In diesem Fall ist es jedoch auch möglich, dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. Eine Zuvielforderung ist immer dann verhältnismäßig geringfügig, wenn der Verlust weniger als 10% ist. Zudem dürfen durch die Zuvielforderung keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht worden sein. Verliert der Beklagte, muss er dem Kläger die Gerichtskosten und dessen Anwaltskosten ersetzen. Danach errechnet sich ein bestimmter Bertrag. Hierfür gibt es in Anlage zwei des RVG und des GKG Tabellen. Diese Tabellen sind in bestimmte Stufen unterteilt. Wird eine Klage eingereicht, die eine bestimmte Stufe übersteigt – beispielsweise klagt A 1.050 Euro statt 950 Euro ein – löst die Zuvielforderung zusätzliche Kosten aus. Liegt also ein Gebührensprung vor, werden höhere Kosten verursacht.

2. Anteilige Auferlegung, § 92 I ZPO

Die anteilige Kostenverteilung ist in § 92 I ZPO geregelt und meint in der Regel die Bildung einer sogenannten Kostenquote. Beispiel: Von den kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 75% und der Kläger 25 %. Gegebenenfalls kommt es zu einer sogenannten Kostenaufhebung. Das ist dann der Fall, wenn beide Parteien ungefähr gleich unterliegen. Beispiel: A klagt gegenüber B 1.000 Euro ein und gewinnt hinsichtlich eines Betrags von 502 Euro. Die Quote wäre demnach 50,2% zu 48,8%. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben  werden. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten hälftig zu teilen sind. Der Beklagte muss somit die Hälfte der Gerichtskosten an den Kläger zahlen.

3. Sonderfälle

Zu den Sonderfällen gehört insbesondere § 93 ZPO. Diese Vorschrift regelt das sofortige Anerkenntnis, das drei Voraussetzungen hat: Fehlender Anlass zur Klage, wirksames Anerkenntnis und sofortiges Anerkenntnis. Der Beklagte hat in folgenden Fällen Anlass zur Klage gegeben: Verzug, Bestreiten des Anspruchs durch den Beklagten, sowie die Verweigerung der Leistung. Ferner muss ein wirksames Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO vorliegen. Bei dem Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung. Diese muss in dem Sinne gegenüber dem Gericht wirksam erklärt worden sein, dass die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit). Da die Kosten im Falle des § 93 ZPO dem Kläger auferlegt werden, muss als besondere Voraussetzung zuletzt auch ein sofortiges Anerkenntnis gegeben sein. Das bedeutet, dass das Anerkenntnis bereits in der Klageerwiderung des Beklagten und damit nicht erst in der mündlichen Verhandlung muss. Nach ganz herrschender Meinung ist es unschädlich, wenn vorher noch die Verteidigungsanzeige abgegeben wird.

 

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