Kostenbescheid nach Ersatzvornahme
Aufbau der Prüfung - Kostenbescheid nach Ersatzvornahme
Zunächst existiert ein Grundverwaltungsakt, beispielsweise eine Abrissverfügung. Dann gibt es die Vollstreckungsmaßnahme. Dies wäre der Abriss der Behörde. Entstehen hierdurch Kosten, erfolgt ein Kostenbescheid nach Ersatzvornahme. Der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme wird in der Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft.
I. Ermächtigungsgrundlage: § 83 LVwVG i.V.m. § 8 II LVwVGKostO (bzw. § 6 II POG)
Zunächst setzt auch der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Die Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid nach Ersatzvornahme sind die § 83 LVwVG i.V.m. § 8 II LVwVGKostO/ § 6 II POG, die zum Erlass einer Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung ermächtigen. Von dieser Ermächtigung hat man Gebrauch gemacht.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Weiterhin verlangt der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit eine Anhörung gemäß § 28 I VwVfG. Denn bei dem Kostenbescheid nach Ersatzvornahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Zudem greift nicht § 28 II Nr. 5 VwVfG nicht, da der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme keine Maßnahme in der Vollstreckung darstellt, sondern eine Maßnahme jenseits der Vollstreckung.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
Der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme fordert im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zunächst die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ersatzvornahme. Beispiel: A stellt sein Fahrzeug im Halteverbot ab. Daher wird das Fahrzeug abgeschleppt und A erhält einen Kostenbescheid. Erhebt A nur Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid, ist hier in der Begründetheit die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu prüfen, in dessen materieller Rechtmäßigkeit inzidenter die zugrunde liegende Ersatzvornahme in ihrer Rechtmäßigkeit geprüft werden muss.
2. Kostenpflichtigkeit
Darüber hinaus verlangt der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit, dass auch die Kostenpflichtigkeit gegeben ist. Kostenpflichtig ist, wer ordnungspflichtig ist.
3. Erstattungsfähigkeit
Zuletzt müssen die Kosten auch erstattungsfähig sein. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die im Sachverhalt aufgeführten Kosten erstattungsfähig sind. Beispielsfall: Ein Fahrzeug wird nicht mehr abgeschleppt, weil der Fahrzeugführer rechtzeitig kommt, um den Abschleppvorgang zu unterbrechen. Auch die Kosten für einen derartigen Abschleppversuch können beansprucht werden. Denn die Kostentragungspflicht entsteht nicht erst mit der erfolgreichen Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, sondern mit Erteilung des Auftrages an die dritte Person. An dieser Stelle kann sich das Problem der Einschränkung der Kostentragungspflicht stellen. Im Einzelfall kann der solchermaßen errechnete Betrag unbillig sein. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann der errechnete Betrag somit gegebenenfalls zu modifizieren sein.