(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Zunächst existiert ein Grundverwaltungsakt, beispielsweise eine Abrissverfügung. Dann gibt es die Vollstreckungsmaßnahme. Dies wäre der Abriss der Behörde. Entstehen hierdurch Kosten, erfolgt ein Kostenbescheid nach Ersatzvornahme. Der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme wird in der Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft.
Zunächst setzt auch der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Die Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid nach Ersatzvornahme sind die § 83 LVwVG i.V.m. § 8 II LVwVGKostO/ § 6 II POG, die zum Erlass einer Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung ermächtigen. Von dieser Ermächtigung hat man Gebrauch gemacht.
Weiterhin verlangt der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit eine Anhörung gemäß § 28 I VwVfG. Denn bei dem Kostenbescheid nach Ersatzvornahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Zudem greift nicht § 28 II Nr. 5 VwVfG nicht, da der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme keine Maßnahme in der Vollstreckung darstellt, sondern eine Maßnahme jenseits der Vollstreckung.
Der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme fordert im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zunächst die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ersatzvornahme. Beispiel: A stellt sein Fahrzeug im Halteverbot ab. Daher wird das Fahrzeug abgeschleppt und A erhält einen Kostenbescheid. Erhebt A nur Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid, ist hier in der Begründetheit die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu prüfen, in dessen materieller Rechtmäßigkeit inzidenter die zugrunde liegende Ersatzvornahme in ihrer Rechtmäßigkeit geprüft werden muss.
Darüber hinaus verlangt der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit, dass auch die Kostenpflichtigkeit gegeben ist. Kostenpflichtig ist, wer ordnungspflichtig ist.
Zuletzt müssen die Kosten auch erstattungsfähig sein. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die im Sachverhalt aufgeführten Kosten erstattungsfähig sind. Beispielsfall: Ein Fahrzeug wird nicht mehr abgeschleppt, weil der Fahrzeugführer rechtzeitig kommt, um den Abschleppvorgang zu unterbrechen. Auch die Kosten für einen derartigen Abschleppversuch können beansprucht werden. Denn die Kostentragungspflicht entsteht nicht erst mit der erfolgreichen Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, sondern mit Erteilung des Auftrages an die dritte Person. An dieser Stelle kann sich das Problem der Einschränkung der Kostentragungspflicht stellen. Im Einzelfall kann der solchermaßen errechnete Betrag unbillig sein. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann der errechnete Betrag somit gegebenenfalls zu modifizieren sein.