§ 49 HSOG
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so können die Ordnungs- oder die Polizeibehörden auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch eine beauftragte dritte Person ausführen. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 41 bis 43 entsprechend.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.
§ 74 HessVwVG
(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Ist die Handlung notwendig mit der gewaltsamen Einwirkung auf Sachen verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel anordnen.
(3) Der Kostenbetrag ist in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung vorläufig veranschlagter Kosten fordern. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Überzahlte Beträge sind dem Pflichtigen zu erstatten.
(4) Zahlt der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Zahlung Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
§ 80 HessVwVG
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, vollstreckt wird. Bei der Festlegung der Gebührensätze und der Bestimmung der Gebührenarten sind die §§ 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), zu beachten. Die Sätze für Mahngebühren können so festgelegt werden, dass der Pflichtige veranlasst wird, die geschuldete Geldleistung rechtzeitig zu zahlen, um die gebührenpflichtige Mahnung zu vermeiden.
(3) Für die Kostenerhebung gelten die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Für Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gilt § 4 Abs. 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
§ 6a HessVwVKostO
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von 50 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.
(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten im Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausgeführt, so erhebt sie zur Abgeltung ihrer eigenen Personalaufwendungen den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag.
§ 11 HessVwVKostO
(1) Als Auslagen werden erhoben
1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jede Seite 0,55 Euro, die Formularkostenpauschale 0,45 Euro;
1a. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 genannten Abschriften, Vervielfältigungen und Ausdrucke je Datei 2,50 Euro;
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen;
3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben;
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
5. Beträge, die an die zum Öffnen der Türen und Behältnisse sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen zu zahlen sind;
6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen;
7. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;
8. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie Beträge, die an Treuhänder zu zahlen sind;
8a. Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers;
8b. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck oder eine Lastschriftermächtigung des Pflichtigen nicht eingelöst wurde;
9. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
10. Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, insbesondere soweit sie im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen;
11. sonstige Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
(2) Auslagen für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden nicht erhoben.
(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.
§ 28 VwVfG
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
- 2.
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
- 3.
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
- 4.
- die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
- 5.
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 47 HSOG
(1) Der ordnungsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 9 nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Ordnungs- oder die Polizeibehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Verpflichtung der Polizeibehörden zur Vollzugshilfe (§ 44) bleibt unberührt. Soweit Verwaltungsakte von Ministerien als Landesordnungsbehörden oder vom Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium erlassen worden sind, obliegt die Anwendung von Zwangsmitteln der Ordnungs- oder der Polizeibehörde, die hierzu von der obersten Landesbehörde angewiesen worden ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht von Polizeibehörden angewendet wird.
(5) Die Ordnungs- und die Polizeibehörden können die Wohnung (§ 38 Abs. 1) einer oder eines Pflichtigen betreten und durchsuchen und die Person oder Sachen der oder des Pflichtigen durchsuchen, soweit es der Zweck der zwangsweisen Durchsetzung des ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsaktes erfordert. Bei der Durchsuchung einer Wohnung können auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam geöffnet werden. § 39 gilt entsprechend.