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§ 249 LVwG SH
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. Kosten sind Gebühren und Auslagen.
(2) Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. Die Kostenordnung hat zu regeln, wann die Kostenpflicht entsteht und welche Kosten erhoben werden.
(4) Für die Gebühren muß die Kostenordnung feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Beträge vorschreiben. Die Höhe der Gebühren ist so zu bestimmen, daß ihr Gesamtaufkommen die Kosten der Vollzugstätigkeit der Verwaltung nicht übersteigt. Dabei ist der Aufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Ist es nicht möglich, feste oder nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende Beträge vorzuschreiben, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.
(5) Die Kostenordnung bestimmt ferner, welche Auslagen zu erstatten sind. Sie kann für die Erstattung bestimmter Auslagen Pauschbeträge festsetzen.
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§ 1 VVKVO SH
Im Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig
1.
die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 237 LVwG (§ 2),
2.
die Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (§ 3),
3.
die Wegnahme einer Person nach § 214 und die Vorführung nach § 200 LVwG (§ 4),
4.
die Sicherstellung einer Sache nach den §§ 210 und 211 LVwG und die Zwangsräumung nach § 215 LVwG (§ 5),
5.
der unmittelbare Zwang gegen Sachen nach § 239 LVwG und gegen Tiere nach § 246 LVwG (§ 6),
6.
der amtliche Gewahrsam nach § 204 LVwG (§ 7),
7.
die amtliche Verwahrung nach § 212 LVwG (§ 8),
8.
der Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nach § 240 LVwG (§ 9).
Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn
1.
sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen,
2.
die Gefahr von Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und
3.
die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre.
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§ 3 VVKVO SH
(1) Die Gebühr für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde beträgt 49,00 Euro für den Einsatz jeder eingesetzten Mitarbeiterin oder jedes eingesetzten Mitarbeiters je angefangene Stunde.
(2) Die Gebühr beträgt für den Einsatz von
1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
a) bis 5 t 18,00 Euro,
b) bis 10 t 24,50 Euro,
c) über 10 t 31,00 Euro,
2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
a) bis 6 t 92,50 Euro,
b) bis 9,5 t 122,50 Euro,
c) über 9,5 t 184,00 Euro,
3. Schiffen bei einer Motorleistung
a) bis 118 kW
(rund 160 PS) 22,00 Euro,
b) bis 295 kW
(rund 400 PS) 43,00 Euro,
c) bis 736 kW
(rund 1.000 PS) 92,50 Euro,
d) bis 1.472 kW
(rund 2.000 PS) 172,00 Euro,
e) über 1.472 kW 254,00 Euro
je angefangene Stunde.
(3) Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand. Sie beträgt 49,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch 184,00 Euro.
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§ 87 LVwG SH
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5. Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Rechtsvorschriften, die eine Anhörung im weiteren Umfang vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
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§ 87 LVwG SH
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5. Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Rechtsvorschriften, die eine Anhörung im weiteren Umfang vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
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§ 228 LVwG SH
(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt (Vollzug).
(2) Für den Vollzug gelten die §§ 229 bis 249 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
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§ 229 LVwG SH
(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
2.
ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn
1.
auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann oder
2.
eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann.
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§ 249 LVwG SH
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. Kosten sind Gebühren und Auslagen.
(2) Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. Die Kostenordnung hat zu regeln, wann die Kostenpflicht entsteht und welche Kosten erhoben werden.
(4) Für die Gebühren muß die Kostenordnung feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Beträge vorschreiben. Die Höhe der Gebühren ist so zu bestimmen, daß ihr Gesamtaufkommen die Kosten der Vollzugstätigkeit der Verwaltung nicht übersteigt. Dabei ist der Aufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Ist es nicht möglich, feste oder nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende Beträge vorzuschreiben, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.
(5) Die Kostenordnung bestimmt ferner, welche Auslagen zu erstatten sind. Sie kann für die Erstattung bestimmter Auslagen Pauschbeträge festsetzen.
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§ 11 VVKVO SH
Die Gebührenschuld entsteht
1. im Fall des § 2 mit der Festsetzung des Zwangsgeldes,
2. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 4 bis 6, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,
3. im Fall des § 3 Abs. 3 mit der Erteilung des Auftrages an die beauftragte Person,
4. im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit dem Beginn des Gewahrsams,
5. im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 mit der Einlieferung in den Gewahrsamsraum,
6. im Fall des § 8 mit dem Beginn der Verwahrung,
7. im Fall des § 9, sobald der Antrag zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
8. im Fall des § 10, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat.
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§ 1 VVKVO SH
Im Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig
1.
die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 237 LVwG (§ 2),
2.
die Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (§ 3),
3.
die Wegnahme einer Person nach § 214 und die Vorführung nach § 200 LVwG (§ 4),
4.
die Sicherstellung einer Sache nach den §§ 210 und 211 LVwG und die Zwangsräumung nach § 215 LVwG (§ 5),
5.
der unmittelbare Zwang gegen Sachen nach § 239 LVwG und gegen Tiere nach § 246 LVwG (§ 6),
6.
der amtliche Gewahrsam nach § 204 LVwG (§ 7),
7.
die amtliche Verwahrung nach § 212 LVwG (§ 8),
8.
der Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nach § 240 LVwG (§ 9).
Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn
1.
sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen,
2.
die Gefahr von Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und
3.
die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre.