Konstellationen der Rechtsverordnung

Überblick - Konstellationen der Rechtsverordnung

Bei den Konstellationen der Rechtsverordnung geht es um die Frage, wie eine Rechtsverordnung in der Klausur auftauchen kann, insbesondere in Kombination mit einem Einzelakt. Bei den Konstellationen der Rechtsverordnung sind zwei Fälle zu unterscheiden. 

I. Rechtsverordnung enthält Ermächtigungsgrundlage für Einzelakt

Zu den Konstellationen der Rechtsverordnung gehört zum einen der Fall, in welchem die Rechtsverordnung eine Ermächtigungsgrundlage für den Einzelakt enthält. Beispiel: Es wird eine Hundeverordnung mit folgendem Inhalt erlassen: § 1 Hunde dürfen nicht beißen. § 2 Beißen sie doch, darf die zuständige Behörde anordnen, dass ein Maulkorb getragen werden muss. A ist mit seinem Hund Bello unterwegs. Während des Spaziergangs fällt Bello einen Jogger an und beißt diesen. Daraufhin verfügt ein Polizist, dass der Hund des A einen Maulkorb tragen muss. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 2 der Hundeverordnung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Verordnung insgesamt wirksam ist. Bei diesen Konstellationen der Rechtsverordnung ist im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung inzidenter die Wirksamkeit der Rechtsverordnung bei dem Prüfungspunkt „Ermächtigungsgrundlage“ zu erörtern. Ist die Rechtsverordnung wirksam, werden die weiteren Voraussetzungen des Einzelaktes geprüft. 

II. Rechtsverordnung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für Einzelakt

Zum anderen ist auch der Fall Teil der Konstellationen der Rechtsverordnung, in welchem die Rechtsverordnung keine Ermächtigungsgrundlage für den Einzelakt enthält. Beispiel: Wie oben, nur dass die Verordnung folgendem Inhalt hat: § 1 Hunde dürfen nicht beißen. § 2 Inkrafttreten. Diese Konstellationen der Rechtsverordnung betreffen den Fall, in dem die Rechtsverordnung keine Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten enthält. Vielmehr regelt diese Hundeverordnung ein Verbot bzw. Gebot, ist selbst nicht die Ermächtigungsgrundlage. Im Rahmen der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung, ist zunächst die Hundeverordnung anzusprechen, jedoch darauf zu verweisen, dass diese keine Ermächtigungsgrundlage zum Einschreiten enthält, sondern lediglich ein Verbot regelt. An dieser Stelle ist im Rahmen derartiger Konstellationen der Rechtsverordnung regelmäßig zu erörtern, ob die Verfügung aufgrund der polizeirechtlichen Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage ergehen konnte. Nach der polizeirechtlichen Generalklausel können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere Verstöße gegen das geschriebene Recht. In diesen Konstellationen der Rechtsverordnung ist die Wirksamkeit der Rechtsverordnung im Rahmen des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit zu erörtern, und zwar in der Fallgruppe des geschriebenen Rechts. Hier liegt ein Verstoß gegen § 1 der Hundeverordnung vor. Allerdings gilt dies nur, wenn die Rechtsverordnung wirksam ist. Sollte sie nicht wirksam sein, wäre sie nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts.

 

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