Konkurrenzen
1. Examen/SR/AT 3
Prüfungsschema: Konkurrenzen
I. Wie viele Handlungen?
1. Handlungseinheit
a) Handlung im natürlichen Sinne
- Ein Handlungsentschluss führt zu einer Willensbetätigung.
- Beispiel: Abgabe eines Schusses
b) Natürliche Handlungseinheit
- Das gesamte Tätigwerden steht in einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang und ist von einem einheitlichen Willen getragen.
c) Rechtliche Handlungseinheit
aa) Zusammengesetzte Delikte/Mehraktige Delikte
- Beispiel: § 249 StGB/§ 146 StGB
bb) Dauerdelikte
- Täter schafft einen rechtswidrigen Zustand (Vollendung), hält ihn aufrecht und erst mit Aufhebung tritt Beendigung ein.
- Beispiel: §§ 239, 248 b, 316, 123 StGB
cc) Verklammerung
- Zwischen zwei an sich selbständigen Delikten kann durch Vorliegen eines dritten Delikts Handlungseinheit hergestellt werden, wenn mit diesem jedes der anderen beiden ideal konkurriert und zwischen dem dritten und zumindest einem der beiden verbundenen Delikte annähernde Wertgleichheit besteht.
- Beispiel: A fährt unbefugt mit dem Wagen des B herum mit dem Ziel, es später wieder vor dem Haus des B abzustellen. Während der Fahrt mit erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze überfährt er den Passanten C an einem Zebrastreifen tödlich und fährt ohne Anzuhalten weiter, §§ 222, 142, 248 b, 52 StGB.
2. Handlungsmehrheit
II. Gesetzeskonkurrenzen?
1. Bei Handlungseinheit
a) Spezialität
- Ein Straftatbestand enthält begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen Tatbestands, aber darüberhinaus mindestens ein Merkmal mehr.
- Beispiel: § 224 StGB zu § 223 StGB, § 113 StGB zu § 240 StGB; § 249 StGB zu § 242 und § 240 StGB
b) Subsidiarität
- Ein Straftatbestand kommt nur hilfsweise zur Anwendung für den Fall, dass ein anderer nicht in Betracht kommt.
aa) Formelle Subsidiarität (ausdrücklich im Gesetz angeordnet)
- Beispiel §§ 246, 265, 316 StGB
bb) Materielle Subsidiarität (nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet)
- Beispiel § 221 I Nr. 2 StGB gegenüber §§ 212, 13 StGB
c) Konsumtion
- Ein Straftatbestand konsumiert einen anderen, wenn dieser andere typischerweise mitverwirklicht wird.
- Beispiel: § 244 I Nr. 3 StGB zu § 123 StGB
2. Handlungsmehrheit
a) Mitbestrafte Vortat
- Erste Handlung vom Unrecht weniger gewichtig als die zweite Handlung.
- Beispiel: §§ 249, 30 II StGB gegenüber § 249 StGB
b) Mitbestrafte Nachtat
- Erste Handlung vom Unrecht gewichtiger als die zweite Handlung.
- Beispiel: Erst § 242 StGB, später § 263 StGB als Sicherungsbetrug
3. Sollten keine Gesetzeskonkurrenzen eingreifen
a) Im Fall von Handlungseinheit
- Idealkonkurrenz (= Tateinheit), § 52 StGB
b) Im Fall von Handlungsmehrheit
- Realkonkurrenz (= Tatmehrheit), § 53 StGB