Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

Aufbau der Prüfung - Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

Die konkrete Normenkontrolle gehört zu den staatsorganisationsrechtlichen Verfahrensarten vor dem Bundeverfassungsgericht. Die konkrete Normenkontrolle betrifft die Überprüfung einer Norm anlässlich eines konkreten Rechtsstreits und ist in Art. 100 GG und in den §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG geregelt. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und klagt gegen diese. A ist der Auffassung, dass die streitentscheidenden Normen, die der Landesbauordnung, verfassungswidrig sind. Auch die Prüfung der konkreten Normenkontrolle gliedert sich in deren Zulässigkeit und Begründetheit.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

In der Zulässigkeit setzt die konkrete Normenkontrolle zunächst die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts voraus. Diese folgt aus Art. 100 GG und den §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG.

II. Vorlageberechtigung, Art. 100 GG

Weiterhin verlangt die konkrete Normenkontrolle eine Vorlageberechtigung. Vorlageberechtigt ist gemäß Art. 100 GG das Gericht. Mithin legt im Rahmen der konkreten Normenkontrolle das Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das streitentscheidende Gesetz, verfassungswidrig ist.

III. Antragsgegenstand, Art. 100 GG

Ferner fordert die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG einen Antragsgegenstand. Danach sind tauglicher Antragsgegenstand Bundesgesetze und Landesgesetze, wobei für diese Gesetze gilt, dass es formelle nachkonstitutionelle Gesetze sein müssen.
Formelle Gesetze sind solche, die in einem parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sind. Gegenbegriff hierzu sind Gesetze im nur materiellen Sinne. Beispiel: Rechtsverordnungen. Nachkonstitutionelle Gesetze sind solche Gesetze, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in Kraft getreten sind, also nach dem 23.05.1949. Das BGB ist am 01.01.1900 in Kraft getreten. Damit wäre es eigentlich ein vorkonstitutionelles Gesetz und könnte nicht zum Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle gemacht werden. Allerdings hat der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das BGB dadurch übernommen, indem er daran immer wieder Änderungen vorgenommen hat. Daher bezieht sich die konkrete Normenkontrolle auch auf das BGB. Als Argument für diese Einschränkung wird der Sinn und Zweck der konkreten Normenkontrolle angeführt. Die konkrete Normenkontrolle diene dem Schutz der Würde des Bundestags. Bei rein materiellen Gesetzen und vorkonstitutionellen Gesetzen sei die Würde des Bundestages nicht betroffen, da dieser diese Gesetze nicht beschlossen hat. Solche Gesetze könnten daher auch von einem einfachen Richter für verfassungswidrig erklärt werden.

IV. Antragsbefugnis, Art. 100 GG

Darüber hinaus erfordert die konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG eine Antragsbefugnis. Hiernach muss das Gericht das Gesetz für verfassungswidrig halten, also von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Beispiel: Teilt der Richter die Auffassung des A, muss er die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Teilt er die Meinung des A nicht, trifft ihn keine Vorlagepflicht. Allerdings kann A weiter durch alle Instanzen klagen und dann im Zweifel Verfassungsbeschwerde erheben.

V. Form, §§ 80 II, 23 BVerfGG

§ 80 II BVerfGG sieht für die konkrete Normenkontrolle einige Besonderheiten im Rahmen der Form vor. Im Übrigen gilt jedoch § 23 BVerfGG.

(VI. Rechtsschutzbedürfnis)

Zuletzt setzt auch die konkrete Normenkontrolle im Rahmen der Zulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es darf folglich keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben.

B. Begründetheit

Letztlich ist die konkrete Normenkontrolle begründet, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist.

 

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